Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten

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Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 117c Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern ein.

2Der Bund überwacht die Versorgung mit solchen Gütern.

3Er kann, soweit erforderlich, Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit solchen Gütern treffen. Er kann insbesondere die Versorgung mit solchen Gütern mit wirtschaftlichen Anreizen fördern und solche Güter beschaffen, herstellen oder herstellen lassen.

4Er setzt sich im Rahmen der aussenpolitischen Beziehungen für die Sicherstellung der Versorgung mit solchen Gütern ein.

3.2 Grundzüge und Ziele des direkten Gegenentwurfs

Basierend auf den unter Ziffer 1.2 beschriebenen bestehenden Rechtsgrundlagen und insbesondere den identifizierten rechtlichen Lücken in der aktuellen Versorgungsarchitektur will der direkte Gegenentwurf eine Bundeskompetenz schaffen, die fokussiert dort ansetzt, wo heute in der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Wirtschaft Lücken bestehen oder die Kantone aufgrund der stark globalisierten Wirkzusammenhänge nicht handlungsfähig sind. Des Weiteren soll die Bundeskompetenz insbesondere dort greifen, wo die vorrangigsten und häufigsten Versorgungsprobleme auftreten und der Markt keine lückenlose Versorgung gewährleisten kann.

Ergänzend zu den bestehenden Versorgungskompetenzen in schweren Mangellagen bei lebenswichtigen Gütern (Art. 102 BV) und zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV) soll der Bund auch in der sogenannten «normalen Lage» langfristig und strukturell ausgerichtete Massnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation ergreifen können. Konkret soll der Bund zum einen die Kompetenz für das Ergreifen von Massnahmen erhalten, die proaktiv (d. h. bereits im Hinblick auf die Verhinderung oder Beseitigung von Versorgungsengpässen, die nicht als «schwere Mangellage» nach Art. 102 BV betrachtet werden können) ergriffen werden können. Zum anderen sollen die Massnahmen des Bundes eine breitere Kategorie von Gütern abdecken, die über die von Artikel 102 BV erfassten «lebenswichtigen» Güter hinausgeht. Ein Grossteil der bestehenden Versorgungsprobleme betrifft nämlich nicht die im Anhang der Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel als lebenswichtig definierten Wirkstoffe; auch handelt es sich nur teilweise um Arzneimittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten stehen (wie beispielsweise Antibiotika oder Impfstoffe). Die vorgesehenen neuen Handlungsmöglichkeiten des Bundes sollen demnach komplementär zu den bereits bestehenden Massnahmen eingesetzt werden können. Sie sollen dazu beitragen, Versorgungsstörungen zu vermeiden, gegen die weder auf Grundlage von Artikel 102 noch Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV Massnahmen ergriffen werden können.