Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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Der Grossteil der bestehenden Versorgungsprobleme betrifft Heilmittel und medizinische Güter im niedrigpreisigen, nicht patentgeschützten Segment (wie Generika); dies schliesst auch Tierarzneimittel mit ein. Die angestrebten Massnahmen des Bundes sollen fokussiert in diesem Bereich greifen. Damit setzt der direkte Gegenentwurf konkret dort an, wo der der Handlungsbedarf (d. h. die häufigsten Versorgungsprobleme), aber auch die Wirkung am grössten sind, nämlich primär im Bereich der sogenannten «medizinischen Grundversorgung». Der Begriff der medizinischen Grundversorgung knüpft im Kontext des direkten Gegenentwurfs zwar an bestehende Begriffsumschreibungen25 an, ist aber nicht ausschliesslich auf diese zu beschränken (insofern unterliegt der Begriff insbesondere nicht demselben Verständnis wie im Kontext von Art. 117a BV). In diesem Rahmen ist auch keine Beschränkung auf OKP-pflichtige «Güter» vorgesehen (ebenso umfasst sind z. B. Arzneimittel, die in der Selbstmedikation verwendet werden). Zudem ist der Begriff bzw. die Antwort auf die Frage, welche Güter der medizinischen Grundversorgung zugerechnet werden können, auch einem gewissen Wandel bzw. einer Weiterentwicklung unterworfen (dies ist namentlich im Rahmen der Weiterentwicklung der Agenda Grundversorgung zu beobachten). Nicht im Zentrum stehen hingegen Massnahmen, wie z. B. Forschung und Entwicklung, im Bereich innovativer und hochpreisiger Arzneimittel. Diese Arzneimittel sind nicht oder im Vergleich nur geringfügig von Versorgungsproblemen betroffen. Sie werden jedoch von der neuen Bundeskompetenz nicht ausgeschlossen, sofern es sich um wichtige medizinische Güter handelt.
Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit soll weiterhin in erster Linie der Privatwirtschaft obliegen. Grundsätzlich hängt die konkrete Ausgestaltung der Massnahmen, einschliesslich der Definition der Begrifflichkeiten, von der Umsetzung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ab.
3.3 Erläuterung des direkten Gegenentwurfs
Absatz 1
Mit Absatz 1 wird eine programmatische Grundnorm für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern geschaffen. Das übergeordnete Ziel des staatlichen Handelns ist die Verhinderung von negativen Auswirkungen der Versorgungsstörungen auf die Gesundheit der Bevölkerung. Bund und Kantone sind demnach angehalten, sich für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einzusetzen. Die Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» (vgl. auch die Formulierung in Art. 117a BV) nimmt dabei auf die bestehenden verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen Rücksicht (vgl. Ziff. 1.2.1).
Die Formulierung «wichtige medizinische Güter» erfasst wichtige Heilmittel (Arzneimittel inkl. Tierarzneimittel und Medizinprodukte), aber auch weitere wichtige medizinische
25 Begriffsbeschreibung gemäss «Agenda Grundversorgung» und Faktenblatt «Medizinische Grundversorgung»: https://www.bag.admin.ch/de/agenda-grundversorgung