Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten

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Ziel und Zweck der vorliegenden Kompetenzgrundlage, die finanzielle Belohnung oder Kompensation von Vorkehrungen seitens Herstellerinnen und Inverkehrbringern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit für die Bevölkerung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, vorzusehen. Die Konkretisierung hat durch den Gesetzgeber auf entsprechender Normenhierarchiestufe (Bundesgesetze und Verordnungen) zu erfolgen.

Zudem soll der Bund wichtige medizinische Güter selbst beschaffen, (selbst) herstellen oder herstellen lassen können. Damit wird eine Grundlage geschaffen, die über die bestehende verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zur Beschaffung von Heilmitteln im Kontext von übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten hinausgeht (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV i.V.m. Art. 44 EpG). Die Kompetenz soll dem Bund insbesondere ermöglichen, Kapazitätsverträge mit Herstellerinnen abschliessen zu können, um gerade bei besonders kritischen und knappen Gütern eine sichere Versorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen bei akuten oder sich abzeichnenden schweren Versorgungsstörungen punktuelle staatliche Beschaffungen einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Es soll sichergestellt werden, dass der Bund im Ernstfall die nötigen Mittel zur inländischen Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern zur Verfügung hat. Dies beinhaltet einerseits die Produktionskapazität (z. B. für Wirkstoffe, aber auch Packungen wie Infusionsbeutel oder Ampullen), andererseits auch die Expertise (ausgebildetes Personal). Falls sich schwere Versorgungsstörungen abzeichnen und der Bund auch keine Beschaffungen mehr tätigen kann, soll er im Einzelfall und im Sinne einer «Ultima Ratio» wichtige medizinische Güter auch selbst herstellen können. Diese Kompetenz soll eine punktuelle Anwendung finden, damit die Herstellung eines versorgungsrelevanten Gutes für die Bevölkerung so weit als möglich sichergestellt werden kann. Sofern möglich, soll der Bund aber eine Auftragsvergabe an Unternehmen mit geeigneten Produktionskapazitäten einer Eigenherstellung vorziehen.

Absatz 4

Absatz 4 trägt der internationalen Tragweite der vorliegenden Versorgungsproblematik Rechnung. Als internationales Phänomen, das kaum rein national bzw. regional bewältigt werden kann, bedarf es internationaler Lösungsansätze. Dementsprechend soll dem Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern explizit ein besonderes Gewicht verliehen werden.

Bereits heute setzt sich der Bund auf Basis der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz (vgl. Art. 54 BV) zur aussenpolitischen Interessenvertretung und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten im internationalen Kontext für eine Stärkung der Versorgungssicherheit ein. Die aussenpolitische Interessenvertretung der Schweiz wird aktuell von verschiedenen Bundesstellen entlang der jeweiligen Mandate wahrgenommen. So vertritt beispielsweise das EDA die Schweiz in den aussenpolitischen Beziehungen, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Interessen der Schweiz in der Welthandelsorganisation WTO oder in der Verhandlung von Freihandelsabkommen und das Bundesamt für Gesundheit BAG Schweizer Interessen in der Weltgesundheitsorganisation WHO.