Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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2.3 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Der Initiativtext verfolgt mit der Bestimmung nach Artikel 117c Absatz 1 ein übergeordnetes Ziel, nämlich die Schaffung von Rahmenbedingungen durch den Bund zur Verhinderung eines Mangels an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern. In den nachfolgenden Bestimmungen (a. bis e.) von Absatz 1 nennt der Initiativtext Massnahmen, die der Bund zur Erreichung des übergeordneten Ziels treffen soll. Diese Aufgaben und Befugnisse des Bundes sind entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Heilmitteln und medizinischen Gütern formuliert. Entsprechend fordert die Initiative einen verfassungsmässigen Auftrag des Bundes von Forschung und Entwicklung bis hin zur Abgabe von medizinischen Gütern an Patientinnen und Patienten.
Absatz 2 von Artikel 117c ist im Sinne einer expliziten Einschränkung der Bundeskompetenz zur Erreichung der nach Absatz 1 formulierten Ziele und darin enthaltenen Massnahmen formuliert. Die geforderte Einschränkung besagt, dass der Bund und seine Organisationen nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig werden dürfen mit Ausnahme von Notlagen, in welchen die Wirtschaft die Versorgung nicht selbst erbringen kann.
2.4 Haltung des Bundesrats zur Initiative
Der Bundesrat teilt das übergeordnete Anliegen der Initiative und will sich für eine Verbesserung der Versorgungssicherheit mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern einsetzen. Aufgrund der nationalen bzw. internationalen Ursachen und Auswirkungen der bestehenden Versorgungsprobleme erachtet der Bundesrat eine Ausweitung der bestehenden fragmentarischen Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich für angezeigt und folgt damit einer Kernforderung der Initiantinnen und Initianten. Basierend auf den unter Ziffer 1.2 beschriebenen bestehenden Rechtsgrundlagen und identifizierten rechtlichen Lücken in der aktuellen Versorgungsarchitektur will auch der Bundesrat auf Verfassungsstufe einen an den Bund gerichteten Handlungsauftrag für die Versorgungssicherheit verankern.
Der Bundesrat teilt zudem, aufgrund der unter Ziffer 1.1.3 beschriebenen internationalen Tragweite der Versorgungsproblematik, das Anliegen betreffend einen Handlungsauftrag im Bereich der internationalen Zusammenarbeit. Gemäss Artikel 54 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Obwohl damit bereits die Möglichkeit besteht, sich auf internationaler Ebene für die Interessen der Schweiz im Bereich der Versorgungssicherheit einzusetzen, gibt es bis anhin keinen expliziten themenspezifischen Handlungsauftrag.
Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass der Initiativtext nicht spezifisch genug auf die vorrangigsten Versorgungsprobleme zugeschnitten ist und die angestrebte Bundeskompetenz dementsprechend nicht fokussiert dort ansetzt, wo staatliches Handeln durch den Bund am notwendigsten und effektivsten ist. Während die Initiative eine Rolle des Bundes entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Heilmitteln und wichtigen medizinischen Gütern (vereinfacht: Forschung & Entwicklung, Produktion, Zulassung, Preissetzung, Vertrieb und Abgabe an Patientinnen und Patienten) vor-