Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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Liste) bzw. die Erstattung durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gewährleistet werden. Sowohl die Zulassung als auch die Aufnahme in die SL-Liste sind über Instrumentarien des HMG und des KVG geregelt und bedürfen keiner neuen Verfassungsgrundlage. Damit Arzneimittel künftig nicht mehr wegen mangelnder Rentabilität vom Schweizer Markt zurückgezogen werden, hat der Bundesrat im Rahmen von Änderungen des KVG eine Regelung vorgeschlagen, welche eine je nach Art der Leistung differenzierte Prüfung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erlauben wird. Das sogenannte Massnahmenpaket 2 zur Kostendämpfung wurde am 21. März 202523 von beiden Räten angenommen und die Referendumsfrist läuft bis am 10. Juli 2025. Um den Gesuchprozess für ein Gesuch um Preiserhöhung zukünftig zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird das BAG im Jahr 2025 eine Wegleitung für Preiserhöhungsgesuche publizieren.
Massnahmen des Bundes zur Sicherstellung von Vorräten (inkl. Ausgangsmaterialien) und angemessene Abgeltung an Unternehmen
Der Bundesrat bestimmt gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, welche lebenswichtigen Güter durch die Privatwirtschaft gelagert werden müssen und in welchen Mengen diese bevorratet werden. Die Pflichtlagerhaltung von Wirkstoffen kann die Privatwirtschaft vornehmen, sofern die Wirkstoffe in der Schweiz weiterverarbeitet werden. Gerade die Wirkstoffe für häufig von Versorgungsstörungen betroffene patentabgelaufene Arzneimittel oder Generika werden jedoch nicht in der Schweiz weiterverarbeitet.24 Der Bundesrat hat am 21. August 2024 das WBF (BWL) beauftragt, eine Ausweitung der Lagerpflicht sowie deren Finanzierung im Rahmen des Landesversorgungsgesetzes zu prüfen, wobei eine Finanzierung der Pflichtlager durch den Bund ausgeschlossen wurde. Damit verfügt der Bund im Bereich «Vorräte» – zumindest was lebenswichtige Heilmittel betrifft – über eine Rechtsgrundlage zur Stärkung der Versorgungssicherheit. Dies unter der Voraussetzung, dass ein Heilmittel auf dem Schweizer Markt erhältlich ist.
Massnahmen des Bundes im Bereich von Vertrieb und Abgabe
Nach Ansicht des Bundesrats manifestieren sich die Versorgungsprobleme vordergründig weder im Vertrieb (bspw. durch die Grossisten an Apotheken, Spitäler, Ärzteschaft und weitere Leistungserbringer) noch in der Abgabe von Arzneimitteln durch die Leistungserbringer an Patientinnen und Patienten. Die Ausgestaltung von Vertrieb und Abgabe zur Sicherstellung der Versorgung liegt zudem primär im Kompetenzbereich der Privatwirtschaft und der für die medizinische Versorgung zuständigen Kantone. Aufgrund der grundsätzlich dezentral organisierten Gesundheitsversorgung ist eine zentrale Steuerung des Bundes bei kantonal individuell geregelten Prozessen wie Vertrieb und Abgabe nicht verhältnismässig.
23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2), BBl 2025 1108.
24 «Umsetzungsvorschläge zu den Massnahmen des BAG-Berichts Arzneimittelversorgungsengpässe, Schlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe»: https://www.bag.admin.ch/de/sicherheit-in-der-arzneimittelversorgung