Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten

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Versorgungssicherheit zuständig (vgl. Art. 3 und Art. 42 Abs. 1 BV). Nachstehend werden die wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundlagen aufgezeigt, die primär im Kontext der Versorgung mit Heilmitteln eine Rolle spielen können.

Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV

Gemäss Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV erlässt der Bund unter anderem Vorschriften im Umgang mit Heilmitteln. Der Begriff des «Umgangs» ist weit zu interpretieren und erfasst nebst der Herstellung beispielsweise auch den Handel mit Heilmitteln.6 Gestützt auf diese Kompetenzgrundlage hat der Gesetzgeber das HMG erlassen, welches zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Prima vista ist dem HMG auch ein Versorgungsziel zu entnehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c HMG: «Es soll zudem: […] dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.»). Ein allgemeines Versorgungsziel, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz vor Gesundheitsgefahren steht, ist hingegen von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV nicht abgedeckt.7 Insofern kommt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c HMG auch keine eigenständige Bedeutung zu bzw. enthält das HMG konsequenterweise keine umfassenden Bestimmungen betreffend die Versorgungssicherheit mit Heilmitteln. Es bestehen lediglich punktuell Regelungen, welche im Kontext der Versorgungssicherheit eine Rolle spielen, so etwa die befristete Bewilligung zum begrenzten Inverkehrbringen gemäss Artikel 9b Absatz 2 HMG sowie die Vorschriften zur Einfuhr in der Schweiz nicht zugelassener Arzneimittel gemäss Artikel 20 Absatz 2 und 2bisHMG. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a fokussiert zudem primär auf die Produktesicherheit, die entlang des Produktlebenszyklus gewährleistet werden muss. Im Kontext von Arzneimitteln betrifft dies u.a. die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Vertrieb und die Abgabe. Für diese Bereiche existieren diverse Pflichten, um zu gewährleisten, dass gemäss der Zweckbestimmung nur qualitativ hochwertige, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der vorliegenden Thematik geht es jedoch um die Versorgung mit an sich bereits sicheren und wirksamen Heilmitteln. Die potenzielle Gesundheitsgefahr geht somit nicht vom Produkt, sondern von dessen (potenziellen) Nichtverfügbarkeit aus. Insofern bildet Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV keine Kompetenzgrundlage, die es dem Bund erlauben würde, im Bereich der Versorgungssicherheit allgemein tätig zu werden bzw. Massnahmen zu erlassen, wie sie im Rahmen des direkten Gegenentwurfs vorgeschlagen werden (s. Ziff. 3).

Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV

Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV verleiht dem Bund die umfassende Kompetenz, Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren zu erlassen. Gestützt darauf hat der Bund unter

6 Vgl. Gächter/Renold/Burch, BSK BV, 2015, Art. 118 N 13.

7 Poledna/Rütsche, St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 118 N 30.