Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/12: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» · 25 Seiten
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anderem das EpG erlassen, welches bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Im Rahmen der Umsetzung von Artikel 118 BV kann der Bund auch versorgungspolitische Massnahmen treffen, soweit diese notwendig sind, um von den erwähnten Krankheiten ausgehende Gesundheitsgefahren zu begegnen. Dabei steht die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln und anderen medizinischen Gütern, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeignet und erforderlich sind, im Vordergrund.8 Das Epidemiengesetz sieht etwa vor, dass der Bundesrat die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherstellt (Art. 44 Abs. 1 EpG). Zudem kann der Bund die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 44 EpG in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die Versorgung der Bevölkerung in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nicht anderweitig gewährleistet werden kann (Art. 51 Abs. 1 EpG). Insofern ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV (welcher, anders Art. 118 Abs. 2 Bst. a, unbestrittenermassen auch Grundlage für als notwendig erachtete Versorgungsmassnahmen bilden kann) nicht als umfassende Kompetenzgrundlage für den Bund im Bereich der Versorgung mit Heilmitteln und medizinischen Gütern zu interpretieren, da die Bestimmung auf die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten beschränkt ist. Obschon viele Krankheiten als übertragbar, bösartig oder stark verbreitet qualifiziert werden können, bereitet diese Limitierung der Zuständigkeit auf die erwähnten Krankheiten regelmässig Probleme bzw. müsste Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV in vielen Fällen überdehnt werden, um die notwendige Erfassung aller Krankheiten zu erreichen.
In der aktuell laufenden Teilrevision des EpG sollen die oben erwähnten Bestimmungen zur Versorgung angepasst werden. Neu sollen im Kontext der Versorgung nicht nur Heilmittel, sondern medizinische Güter im Allgemeinen erfasst werden (s. Art. 44 VE-EpG). Zudem soll der Bund mehr Möglichkeiten erhalten, die Herstellung sowie Forschung und Entwicklung wichtiger medizinischer Güter zu fördern (s. Art. 51 VE-EpG).
Artikel 102 BV
Nach Artikel 102 Absatz 1 BV stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Hierzu trifft er auch vorsorgliche Massnahmen (bspw. durch Pflichtlagerhaltung). Der Begriff der lebenswichtigen Güter wird auf Verfassungsstufe nicht weiter ausgeführt. Das gestützt auf Artikel 102 BV erlassene Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20169 (LVG) schliesst auch Heilmittel in diesen Begriff ein
8 Poledna/Rütsche, St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 118 N 4.
9 SR 513