Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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nicht Mitglied einer anerkannten Branchenorganisation sind, aber von deren Entsorgungsleistungen profitieren, einen vorgezogenen Entsorgungsbeitrag (Beitrag) leisten müssen. Beitragspflichtig sind Herstellerinnen und Hersteller. Gemäss Artikel 3 Buchstabe s VVEA sollen darunter neu auch Importeure fallen, welche die von der Branchenvereinbarung erfassten Produkte «zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführen». Gemäss Buchstabe b sind auch in- und ausländische Unternehmen im Online-Versandhandel zur Entrichtung eines Beitrags an einer Branchenorganisation verpflichtet.
Artikel 6f Höhe der Beiträge: Die Höhe der Beiträge für die Nichtmitglieder richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der Entsorgungstätigkeiten (Art. 6g VVEA). Die Branchenorganisation schlägt dem BAFU einen begründeten Beitrag vor und überprüft diesen jährlich. Das UVEK legt die Beitragshöhe in einer departementalen Verordnung verbindlich fest und passt sie bei Bedarf an.
Artikel 6g Verwendung der Beiträge: Die Beiträge der Nichtmitglieder dürfen ausschliesslich für Entsorgungsaufgaben verwendet werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Auch mit der Entsorgung verbundene Ausgaben wie Informationsarbeit dürfen damit finanziert werden. Die Beiträge dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, von den die Mitglieder und die Nichtmitglieder der Branchenorganisationen gleichermassen profitieren.
Unternehmen, die beitragspflichtige Produkte in Verkehr bringen, müssen der Branchenorganisation die entsprechenden Mengen melden, damit die Branchenorganisation den Unternehmen die konkrete Beitragshöhe in Rechnung stellen kann. Die Branchenorganisation kann formelle Vorgaben zur Meldung der Mengen machen (Absatz 2).
Artikel 6h Fälligkeit, Zahlungsfrist und Verfahren: Die Branchenorganisation stellt
den beitragspflichtigen Nichtmitgliedern eine Rechnung. Der Beitrag wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Nichtmitgliedern, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Wird eine Rechnung von einem Nichtmitglied bestritten – sei es hinsichtlich der allgemeinen Beitragspflicht oder bezüglich einer konkreten Rechnung – erlässt das BAFU eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich dann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
4.2 Anforderungen an die freiwillige Sammlung von Abfällen
Das USG hält in Artikel 31b Absatz 1 fest, dass Siedlungsabfälle, sofern sie nicht nach besonderen Vorschriften des Bundes von der Inhaberin / vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, von den Kantonen entsorgt werden. Aufgrund dieses kantonalen Entsorgungsmonopols für Siedlungsabfälle liegt es heute in der Kompetenz der Kantone, ob sie freiwillige, privat organisierte Separatsammlungen aus dem Siedlungsabfall erlauben oder nicht. Die Kantone delegieren diese Kompetenz in der Regel an die Gemeinden. Die Formalitäten, welche