Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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Infolge der Rückmeldung der Branche (VBSA) und des Vorstands der KVU im Hinblick auf die ablaufende Frist, wurden vom BAFU vertiefte Abklärungen vorgenommen. Eine unter der Leitung des BAFU eingesetzte Arbeitsgruppe mit dem VBSA und den Kantonen BE, VD und ZH kam zum Schluss, dass ein Grenzwert von 1 μg TEQ/kg nach dem aktuellen Stand der Technik nicht umsetzbar ist und wenn überhaupt nur mit unverhältnismässigen Kosten erreichbar ist. Die bisherige risikobasierte Herleitung eines PCDD/F-Grenzwerts gemäss BAFU-Vollzugshilfe wurde aufgrund neuer Grundlagendaten aktualisiert. So wurden im Jahr 2022 von der WHO neue Toxizitätsäquivalenzfaktoren für PCDD/F publiziert (WHO-TEF 20227) und zudem stehen neue, experimentell ermittelte organischer Kohlenstoff/Wasser-Verteilungskoeffizienten sowie die Kongenere-Verteilung in Filteraschen zur Verfügung. Mit der vorgenommenen risikobasierten Herleitung resultiert ein vertretbarer Wert von 6,5 μg TEQ/kg für abzulagernde Verbrennungsrückstände8. Auf dieser Basis soll der PCDD/F Grenzwert für KVA-Rückstände in Anhang 5 Ziffern 3.3 und 4.2 VVEA neu bei 5 μg TEQ/kg festgelegt werden. Unabhängig von der Höhe des Grenzwerts und gemäss dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention; SR 0.814.03) soll das Eliminierungs- bzw. Minimierungsgebot für PCDD/F weiterhin gestärkt werden. Insbesondere sind die Möglichkeiten zukünftiger technischer Entwicklungen zu berücksichtigen. Der Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b VVEA wird entsprechend ergänzt. Da die bisherige Übergangsbestimmung (Artikel 52b VVEA) mit Inkrafttreten der neuen Grenzwerte obsolet wird, wird sie aufgehoben.

4.4 Ergänzung bei Betriebsstörung im Behandlungsprozess von KVA-

Filteraschen (Art. 32 Abs. 2 Bst. g VVEA; Anh. 5 Ziff. 3.1 VVEA)

Die Siedlungsabfälle in der Schweiz werden in einer der29

Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) behandelt, wobei jährlich rund 75 000 Tonnen Filterasche aus der Abluftreinigung anfallen. Je nach Anlagenspezifikationen entstehen bei einer KVA um die 50 Tonnen Filterasche pro Woche. Ab dem 1. Januar 2026 müssen unbehandelte Filteraschen aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen zwingend in einer sauren Filter- und Flugaschenwäsche (FLUWA) behandelt werden (Art. 54 Abs. 3 VVEA)9. Bei diesem Prozess werden die Schwermetalle und löslichen Salze aus den Filteraschen abgetrennt und zurückgewonnen, wodurch deren Schadstoffpotenzial deutlich verringert wird. Bei einer Betriebsstörung der FLUWA, was bei diesen innovativen Technologien der Kreislaufwirtschaft nicht auszuschliessen ist, kann die Filterasche nicht mehr behandelt werden, was für KVA-Betreiber zu einem Entsorgungsnotstand führen kann. Je nach Anlage und vorhandener Infrastruktur kann Filterasche vor Ort meist nur kurzzeitig und in begrenzter Menge zwischengelagert werden.

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g VVEA wird um einen Zusatz ergänzt, welcher den Anlagebetreibern im Falle einer Betriebsstörung im Metallrückgewinnungsprozess oder

7 https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0273230023001939

8 Unter Anwendung des Konzepts des ’Mittelwerts’ (medium-bound) wurde der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners im Eluat der beprobten Filteraschen der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt. Sämtliche gemessenen Eluatwerte lagen unter der jeweiligen Bestimmungsgrenze.

9 Eine Verlängerung der Frist vom 1. Januar 2026 (Art. 54 Abs. 3 VVEA) ist nach Ersuchen mehrerer Kantone aktuell in Diskussion.