Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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Entsorgung des Siedlungsabfalls wird sich nicht wesentlich verändern. Sowohl bestehende Infrastruktur und personellen Kapazitäten müssen weiterhin aufrechterhalten werden.
5.2.3 Anpassung Grenzwert für Dioxine und Furane
Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die kantonalen Fachstellen für Abfallwirtschaft.
5.2.4 Ergänzung bei Betriebsstörung im Behandlungsprozess von KVA-
Filteraschen
Die Verordnungsanpassung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Jedoch wird durch das benötigte Einverständnis im Falle einer Ausnahmebewilligung ein gewisser administrativer Mehraufwand für kantonalen Fachstellen für Abfallwirtschaft entstehen, welcher aber aufgrund der wenigen zu erwartenden Fällen überschaubar sein wird.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit
5.3.1 Kriterien und Prozess zur Anerkennung einer Branchenvereinbarung
Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, die bisher keinen vorgezogenen Recyclingbeitrag entrichten, können von einer anerkannten Branchenorganisation dazu verpflichtet werden. Damit sollen für alle Marktteilnehmenden gleich lange Spiesse gelten und sämtliche Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen solidarisch die Kosten für die schweizweite Entsorgungsstruktur tragen.
Die neue Regulierung wirkt sich positiv auf die Umwelt aus. Künftig soll die Finanzierung der Entsorgung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung (Prüfung, Reinigung, Reparatur oder Umrüstung) von entsorgten Materialien und Produkten umfassen. Diese Finanzierung wird gezielt gestärkt.
5.3.2 Anforderungen an die freiwillige Sammlung von Abfällen
Die neue Möglichkeit der Beantragung einer schweizweiten Bewilligung zur freiwilligen Separatsammlung eines bestimmten Siedlungsabfalls reduziert den Aufwand für private Anbieter insgesamt. Die privaten Anbieter erhalten mit den Artikel 13a bis 13c VVEA zwar neue Auflagen (Gesuch und wiederkehrende Berichterstattung betreffend die Umsetzung der Anforderungen), der Aufwand zur Erfüllung dieser Auflagen ist jedoch wesentlich geringer als das Beantragen einer Konzession in den einzelnen Kantonen respektive Gemeinden.
Die Erfüllung der Auflagen gemäss Artikel 13a Buchstaben a bis i VVEA stellen die notwendigen Mindestanforderungen an eine Separatsammlung dar, um sowohl die umweltgerechte Entsorgung sicherstellen zu können, einen effektiven ökologischen Nutzen zu generieren als auch das Vertrauen der Bevölkerung in die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen zu gewährleisten. Insgesamt werden die Aufwände für die privaten Anbieter jedoch als gering bewertet. Die Daten zu Stoff- und