Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 6 VVEA: Berichterstattung

Im Artikel 6 Absatz 2 wird die Abkürzung «UVEK» für das Eidgenössische

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die

gesamte Verordnung eingeführt. Inhaltlich bleibt der Artikel unverändert.

4.1 Kriterien und Prozess zur Anerkennung einer Branchenorganisation aufgrund einer Branchenvereinbarung

4.1.1 Artikel 6a VVEA: Branchenvereinbarung

Mit dem neuen Artikel 6a VVEA wird Artikel 32aterUSG auf Verordnungsstufe umgesetzt. Der Artikel 6a konkretisiert die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Branchenorganisation aufgrund einer Branchenvereinbarung. «Der Bundesrat kann in der Folge diejenigen Unternehmen, die sich nicht an einer freiwilligen Branchenvereinbarung beteiligen möchten, dazu verpflichten einen finanziellen Beitrag an die private Branchenorganisation zu entrichten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nicht an einer Branchenvereinbarung beteiligte Unternehmen einen finanziellen Beitrag an das Funktionieren der Branchenvereinbarung leisten müssen und Marktverzerrungen durch so genannte «Trittbrettfahrer» vermieden werden.»4

Der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), hat die Kompetenz, über die Anerkennung von privaten Branchenorganisation aufgrund einer Branchenvereinbarung zu entscheiden. Das BAFU anerkennt eine private Branchenvereinbarung auf Gesuch hin, wenn die Buchstaben a bis e des Artikel 6a VVEA erfüllt sind.

Im Artikel 32aterAbsatz 1 Buchstaben a bis e USG ist festgelegt, «dass zwingend eine unterzeichnete Branchenvereinbarung vorliegen muss und welche Grundvoraussetzungen diese einzuhalten hat».5 Wer eine Anerkennung der Branchenorganisation durch den Bund beantragt, muss daher mit den Gesuchsunterlagen eindeutig nachweisen, dass sämtliche im Gesetz und in der Verordnung festgehaltenen Bedingungen ausnahmslos und vollständig erfüllt sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung der für die Berechnung des Recyclingbeitrags erforderlichen Informationen. Die Nachweispflicht liegt beim Gesuchsteller.

Buchstabe a: Die zurückgenommenen Abfälle müssen fachgerecht behandelt und entsorgt werden. Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften der VVEA und die spezifischen Rechtsgrundlagen für bestimmte Abfallarten zu beachten. Beispielsweise gelten bei der Entsorgung von elektrischen und elektronischen Abfällen weiterhin die Bestimmungen der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) und bei der Entsorgung von Batterien die Bestimmungen

4 BBl 2023 13 - Parlamentarische Initiative. Schwe... | Fedlex

5 BBl 2023 13 - Parlamentarische Initiative. Schwe... | Fedlex