Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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In Absatz 3 wird die in Artikel 31b Absatz 6 USG enthaltene Vorgabe präzisiert, wie die Kantone und Branchenorganisationen in den Prozess einbezogen werden. Es wird festgehalten, dass das BAFU vor der Erteilung der Bewilligung die betroffenen Kantone und Branchenorganisationen anhört.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass das UVEK bei Bedarf weitere Anforderungen im Rahmen einer departementalen Verordnung festlegen kann (z. B. technische Vorgaben für bestimmte Abfallfraktionen, Verwertungsquoten). In der vorliegenden Verordnung des Bundesrates sollen allgemein gültige Vorgaben für eine Befreiung einer bestimmten Abfallfraktion aus dem Siedlungsabfallmonopol definiert werden. Das ermöglicht einen klaren, übersichtlichen Vollzug. Ausserdem ist für alle privaten Akteure der entsprechenden Branche im Grundsatz bekannt, welche minimalen Kriterien nach dem Stand der Technik erfüllt sein müssen. Möglicherweise wird es sich aber erweisen, dass für die separate Sammlung und Verwertung bestimmter Abfallfraktionen weitere Anforderungen definiert werden müssen. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass eine separate Sammlung von geruchsintensiven Abfällen angestrebt wird. In diesem Fall könnte es notwendig sein, dass weitere Anforderungen betreffend die Art der Separatsammlung (geruchsneutrale Gebinde) oder die Verwertung definiert werden. Es ist sinnvoll, dass technische Anforderungen für die Separatsammlung einzelner Abfallfraktionen oder deren Verwertung durch das zuständige Departement erlassen werden können.
Der vorliegende neue Artikel 13a VVEA soll es privaten Anbieterinnen und Anbietern von Separatsammlungen ermöglichen, eine Bewilligung für das Sammeln und stoffliche Verwerten bestimmter Abfallfraktionen zu erhalten, ohne dafür bei jeder Gemeinde einzeln vorstellig werden zu müssen. Das Anbieten dieser Separatsammlung bleibt jedoch weiterhin freiwillig. Die privaten Anbieter und Anbieterinnen können frei entscheiden, in welchen Regionen sie die Separatsammlung zur Verfügung stellen wollen. Separatsammlungen sollten möglichst schweizweit flächendeckend bereitgestellt und dabei mit den Gemeinden zusammengearbeitet werden. Zwingend verlangt wird dies nicht, weil der Aufbau einer schweizweiten Separatsammlung kostenintensiv ist und für viele regionale Organisationen nicht sofort umsetzbar ist. Es soll die Möglichkeit bestehen, regionale Systeme zu etablieren und diese schrittweise zu erweitern.
Die Freiwilligkeit der Separatsammlungen bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kantone oder Gemeinden weiterhin in der Pflicht sind, alle Siedlungsabfälle zu sammeln, auch wenn einzelne Abfallfraktionen durch das BAFU für private Anbieterinnen freigegeben wurden. Dies entspricht der gängigen Praxis. Bspw. entsorgen viele Kantone und Gemeinden auch PET-Getränkeverpackungen, die gemäss Artikel 7 der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621) durch die Händler, Hersteller und Importeure zurückgenommen werden müssen. Die Kantone und Gemeinden sind aber nicht verpflichtet, Separatsammlungen zu den freigegebenen Abfallfraktionen anzubieten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absätze 1‒3 VVEA nicht erfüllt sind. Sie dürfen dann weiterhin im Kehricht gesammelt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger besteht keine Pflicht, die neuen Separatsammlungen zu benutzen. Sie können die betroffenen Abfallfraktionen weiterhin – falls vorhanden – einer öffentlichen Sammelstelle (Art. 13 VVEA) abgeben