Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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Finanzströmen werden durch die Unternehmen ohnehin erhoben. Sie müssen lediglich dem BAFU unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses einmal jährlich übermittelt werden. Einzig die Finanzierung einer unabhängigen Ökobilanz stellt einen nennenswerten Aufwand dar. Da der ökologische Nutzen jedoch das zentrale Argument einer Separatsammlung im Gegensatz zur Entsorgung via Kehricht ist, ist diese Anforderung unerlässlich. Ausserdem wird davon ausgegangen, dass ein privater Anbieter eine gewisse Unternehmensgrösse aufweist, um eine Separatsammlung durchführen zu können (Logistik, Sammelinfrastruktur, etc.). Dadurch sollten die Auflagen im Vergleich zu weiteren Betriebskosten gering ausfallen.
Werden dank der Lockerung des Siedlungsabfallmonopols zukünftig mehr Siedlungsabfälle separat gesammelt und wiederverwendet oder stofflich verwertet, so können die Umweltbelastungen der Entsorgung weiter gesenkt werden. Auf die Gesundheit wirkt sich die neue Regulierung, wenn überhaupt, in geringem Masse indirekt positiv aus. Die Reduktion der CO2-Emissionen leistet einen Beitrag an eine verbesserte Luftqualität.
5.3.3 Anpassung Grenzwert für Dioxine und Furane
Die Erhöhung des Grenzwertes für PCDD/F hat für Unternehmen eine positive Auswirkung, da die unbehandelten Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen weiterhin auf Deponien des Typ C und Typ D abgelagert werden dürfen. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten und der administrative Aufwand bleibt gleich, da kein Export in Untertagedeponien nötig ist.
Durch die Erhöhung des Grenzwertes für PCDD/F können sämtliche Rückstände in der Schweiz abgelagert werden und es sind keine langen Transportwege ins Ausland nötig. Die Anpassung hat keine messbare Auswirkung auf Wasser, Böden, Lebensräume oder Arten, da sämtliche Ablagerungen streng reguliert sind. Die Massnahme hat keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen (z. B. im Sinne von Naturgefahren oder technischen Risiken) und keine Auswirkungen auf Lärm oder Luftqualität. Das übergeordnete Ziel zur Reduktion von POP ist durch die Verordnungsanpassung nicht beeinträchtigt, da sich die in den Filteraschen enthaltenen PCDD/F-Mengen nicht verändern.
5.3.4 Ergänzung bei Betriebsstörung im Behandlungsprozess von KVA-
Filteraschen
Die Ergänzung der Ausnahme von der Behandlungspflicht von KVA-Filterasche im Fall einer Betriebsstörung hat für Unternehmen eine positive Auswirkung, da die Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen bei Störungen im Behandlungsprozess weiterhin auf Deponien abgelagert werden können. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Unternehmungen, jedoch wird im Ereignisfall ein begrenzter administrativer Aufwand durch das Einholen einer Ausnahmebewilligung entstehen.
Mit der nun vorliegenden Verordnungsanpassung dürfen unbehandelte Filteraschen im Störungsfall weiterhin auf Deponien in der Schweiz oder in Untertagedeponien im Ausland abgelagert werden. Die Massnahme hat keine sicherheitsrelevanten