Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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Auswirkungen (z. B. im Sinne von Naturgefahren oder technischen Risiken) und keine Auswirkungen auf Wasser, Lärm oder Luftqualität.
6 Prüfpflichten gemäss Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31)
6.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG: Vereinfachungen für KMU
Die Rechtserlasse sind so konzipiert, dass sie volkswirtschaftlich effizient wirken. Aus den Verordnungsanpassungen ergeben sich einerseits neue Möglichkeiten für Unternehmen und andererseits wird der bisherige administrative Aufwand reduziert und vereinfacht. So entfällt etwa für private Anbieter von Separatsammlungen der Aufwand für die Beantragung einer Konzession in jeder einzelnen Gemeinde. Es entsteht kein systematischer Vor- oder Nachteil für einzelne Unternehmen oder Branchen, da die Regelung für alle Betreiber gleichermassen gilt. Die Verordnungsanpassung im Bereich der KVA-Filteraschen liegt im Interesse sämtlicher Unternehmen, einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sodass ein differenziertes Vorgehen für KMU nicht erforderlich ist. Mit der neuen Anerkennung von Branchenvereinbarungen können Hersteller von Konsumgütern gemeinsam eine allgemeingültige, finanziell abgesicherte Abfallentsorgung auf Branchenebene etablieren, ohne durch Trittbrettfahrerverhalten beeinträchtigt zu werden. Eine erfolgreiche Branchenlösung bedingt, dass sich alle Mitglieder der Branche einschliesslich der KMU’s daran beteiligen.
6.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish
Bis auf die Anerkennung von Branchenvereinbarungen, welche mittelbar neue Pflichten für Unternehmen generieren könnte, entstehen durch die Anpassungen in der VVEA keine neuen direkten oder indirekten Pflichten für Unternehmen. Ein Swiss Finish liegt jedoch nicht vor, da in der Europäischen Union vergleichbare Regulierungsziele mit ähnlichen Ansätzen verfolgt werden. Somit ergeben sich für Unternehmen in der Schweiz keine höheren Anforderungen als in der EU. Auch im Bereich der Branchenlösungen entspricht die Vorlage internationalen Entwicklungen. Etwa in Frankreich mit den sogenannten ‚éco-organismes‘ oder in Österreich mit deren Sammel- und Verwertungssystem (vgl. Kapitel 2).
6.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel
Das BAFU wird den Vollzug grösstenteils mit elektronischen Mitteln umsetzen und entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen (Bspw. zur Berichterstattung). Durch den konsequenten Einsatz elektronischer Mittel soll der Vollzug von Regulierungen vereinfacht und die Belastung für Unternehmen, insbesondere KMU, reduziert werden. Der Vollzug der Beitragspflicht bei anerkannten Branchenvereinbarungen liegt in der Zuständigkeit den anerkannten Branchenorganisationen, welche den Einsatz elektronischer Mittel definieren.