Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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eines Unterbruchs im festgelegten Entsorgungsweg erlauben, temporär Filterasche nicht sauer gewaschen, jedoch in hydraulisch gebundener Form ablagern zu dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Behandlungskapazitäten ausgeschöpft sind und vorab die Zustimmung der kantonalen Behörde und des BAFU eingeholt wurden. Unter Betriebsstörungen und Unterbruch im festgelegten Entsorgungsweg sind Störungen sowohl in der Behandlungsanlage als auch im gesamten Prozessablauf, einschliesslich Lagerung, Transport und Deponierung, zu verstehen. Auch dazu können nicht verfügbare Betriebsmittel, technische Probleme mit der Filteraschen selber oder Vertragsprobleme zählen. Die Pflicht zur Einholung einer Zustimmung der kantonalen Behörden und des BAFU soll die Prüfung der Rechtmässigkeit gewährleisten. Die Gesuchsteller legen den Behörden dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind (keine verfügbaren FLUWA-Kapazitäten, Unterbruch im festgelegten Entsorgungsweg, Dauer und Menge). Zur Deponierung von nicht sauer gewaschenen Filteraschen kommen Deponien des Typ C in Frage. Alternativ ist auch die Ausfuhr zur Ablagerung in eine abfallrechtlich genehmigte Untertagedeponie im Ausland in ungebundener Form möglich. Der Exporteur muss dazu rechtzeitig eine Bewilligung beantragen, die er dann im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Wie die zeitliche Lücke zwischen dem Auslaufen der Frist gemäss Artikel 54 Absatz 3 VVEA Ende 2025 und dem Inkrafttreten der nachfolgenden Verordnungsanpassung im Herbst 2026 überbrückt werden kann, wird derzeit geprüft.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Kriterien und Prozess zur Anerkennung einer Branchenvereinbarung
Für den Bund bedeutet die Anerkennung einer Branchenvereinbarung einen höheren Aufwand. Der Bund muss eine Gesuchvorlage erstellen und zur Verfügung stellen. Anschliessend prüft er die eingereichten Gesuche und veröffentlicht diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, anerkennt das BAFU die Branchenvereinbarung.
Zudem muss der Bund eine Vorlage für den jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen. Er prüft jährlich sowohl die Tätigkeitsberichte als auch die Erfüllung der Voraussetzungen durch die anerkannten Branchenorganisationen. Dieser Aufwand kann voraussichtlich mit internen Ressourcen abgedeckt werden. Ausserdem kann für die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs und des jährlichen Tätigkeitsberichts eine Gebühr erhoben werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Gesuche um Anerkennung einer Branchenvereinbarung überschaubar sein werden. Dies da aktuell nur eine geringe Anzahl von Branchenvereinbarungen dafür in Frage kommen würden.
5.1.2 Anforderungen an die freiwillige Sammlung von Abfällen
Bisher erteilen die Gemeinden die Konzessionen für die freiwilligen Separatsammlungen (bspw. für die Textilsammlungen). Sie bestimmen die Anforderungen, die dabei eingehalten werden müssen und kontrollieren deren Umsetzung. Mit der Erteilung einer schweizweiten Sammel- und Verwertungsbefugnis eines bestimmten Abfalls wird der Bund diese Aufgaben übernehmen. Der Bund muss