Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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Ökobilanz muss bei der Einreichung des Gesuchs vorliegen. Eine Aktualisierung ist notwendig, wenn sich wesentliche Parameter der Separatsammlung ändern. In diesem Fall ist die private Anbieterin / der private Anbieter verpflichtet, dem BAFU innert drei Monate nach der wesentlichen Änderung unaufgefordert eine aktualisiert Ökobilanz nachzureichen. Für die Prüfung des Tätigkeitsberichts kann gemäss Gebührenverordnung des BAFU eine Gebühr erhoben werden (Art. 48 USG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV-BAFU).
Der Absatz 3 hält schliesslich fest, dass das BAFU aufgrund des in Absatz 1 geforderten Berichts jährlich prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung nach Artikel 13a VVEA weiterhin erfüllt sind. Der Absatz 3 gibt dem BAFU auch die Möglichkeit, die Bewilligung aufzuheben, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die betroffenen privaten Anbieterinnen und Anbieter sollen jedoch vor der Aufhebung angehört werden. Im Falle einer Aufhebung muss das BAFU eine angemessene Übergangsfrist gewähren. Diese Übergangsfrist soll auch die Abfallplanung der Gemeinden und Kantone berücksichtigen.
4.3 Anpassung Grenzwert für Dioxine und Furane (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VVEA; Art. 52b VVEA; Anh. 5 Ziff. 3.3 und 4.2 VVEA)
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), nachfolgend mit der Abkürzung PCDD/F bezeichnet, sind sogenannte persistente organische Schadstoffe (POP), welche in der Umwelt nur langsam abgebaut werden und deshalb auch in Organismen angereichert werden. Sie sind unerwünschte Nebenprodukte im Verbrennungsprozess, wobei diese insbesondere in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) gebildet werden. Durch den Einbau energieeffizienterer Anlagentechnik, durch eine effizientere Fahrweise der Brennöfen sowie mit der Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus KVA-Filteraschen (Art. 32 Abs. 2 Bst. g VVEA) mittels der sauren Filter- und Flugaschenwäsche (FLUWA) hat sich die PCDD/F-Konzentration in den Rückständen auf einen Durchschnittswert von ca. 1,3 μg TEQ/kg6 erhöht (12 FLUWA-Anlagen; Messperiode 2021–2023).
Seit dem Inkrafttreten der VVEA am 1. Januar 2016 gilt für die Deponierung von Rückständen aus der thermischen Behandlung von Abfällen ein Grenzwert für PCDD/F von 1 μg TEQ/kg, welcher bis zur Einführung der Filteraschenbehandlungspflicht eingehalten werden konnte. Mit der Umstellung auf das FLUWA-Behandlungsverfahren wird dieser Grenzwert nun in sauer gewaschenen Filteraschen teilweise überschritten, weshalb im Frühling 2022 ein bis Ende 2026 (Art. 52b VVEA) befristeter, PCDD/F-Grenzwert von 3 μg TEQ/kg festgesetzt wurde. Die Entfernung der Metalle aus der Filterasche mittels FLUWA-Behandlung reduziert die Gesamtmasse der Filteraschen und erhöht damit deren PCDD/F-Konzentration - jedoch nicht die absolute PCDD/F-Menge. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 2023 zur Motion 23.3615 von Nationalrat F. Pointet bekräftigte der Bundesrat das Ziel zur Rückkehr zum Grenzwert von 1 μg TEQ/kg ab 2027, wies jedoch auf die vorhandenen, technischen Herausforderungen bei der Verfahrensentwicklung hin.
6 Präsentation Arbeitsgruppe Grenzwert PCDD/F - Stand der Technik PCDD/F-Reduktionstechnologien ExDiox und ReFire vom 29.08.2024.