Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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EU-Vorgaben hinaus) auf ihrem Gebiet zuzulassen. Solche Ausnahmen werden in der Regel an Anforderungen geknüpft.

Die rechtlichen Grundlagen der EU zur Siedlungsabfallbewirtschaftung entsprechen damit in den Grundzügen jenen der Schweiz, wie sie im USG und der VVEA festgehalten werden. Die Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten lässt sich grundsätzlich mit der Siedlungsabfallbewirtschaftung der Schweiz vergleichen: Der Bund delegiert das Monopol über die Entsorgung der Siedlungsabfälle an die Kantone und definiert dabei, welche Abfälle separat gesammelt werden sollen. In der Regel delegieren die Kantone diese Pflichten an die Gemeinden. Diese können Ausnahmen vom Siedlungsabfallmonopol gewähren und entsprechende Anforderungen definieren. Ziel ist es jeweils, möglichst viele Abfälle separat zu sammeln, diese wiederzuverwenden oder hochwertig stofflich zu verwerten, gemäss der festgelegten Entsorgungshierarchie.

3.2 Anerkennung von Branchenorganisationen in der EU

In der Europäischen Union bestehen in zahlreichen Mitgliedstaaten gesetzliche Grundlagen, welche die offizielle Anerkennung von Branchenorganisationen im Bereich der Abfallsammlung und -verwertung ermöglichen; in Frankreich etwa durch sogenannte «éco-organismes». Diese Organisationen übernehmen zentrale Aufgaben im Rahmen der erweiterten Produzentenverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR), insbesondere in Bezug auf die Sammlung, Sortierung, Verwertung und Berichterstattung von Abfällen wie Verpackungen, Elektroaltgeräte oder Batterien.

Hersteller und Inverkehrbringer können sich in vielen Ländern anerkannten kollektiven Rücknahmesystemen anschliessen oder eigene Systeme betreiben, sofern diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt in der Regel durch zuständige Behörden nach Prüfung der Leistungsfähigkeit und Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben.

3.3 EU-Vorgaben zur Entsorgung von Verbrennungsrückständen

Rückstände von Abfallverbrennungsanlagen werden in Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU2 beschrieben. Dabei sind die Anforderungen für Verbrennungsrückstände gemäss Artikel 53 Absatz 1 Richtlinie 2010/75/EU auf eine fachgerechte Entsorgung oder Behandlung beschränkt, ohne eine konkrete Anforderung zur Reduktion der PCDD/F-Konzentrationen respektive zur Metallrückgewinnung. In der der Verordnung (EU) 2022/24003 wird für die Deponierung von Verbrennungsrückständen aus der Müllverbrennung, einschliesslich Flugasche und Schlacke, ein Grenzwert von 5 μg/kg festgelegt.

2 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. L 334, 17.12.2010, S. 43.

3 Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. L 317, 09.12.2022, S. 29.