Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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energetischen Verwertung belegt wird. Die Ökobilanz muss von einem anerkannten, unabhängigen Akteur durchgeführt werden. Mit «anerkannt» ist hier gemeint, dass dieser Akteur bereits Ökobilanzen nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik erstellt hat, die von guter Qualität sind und von anderen Akteuren, bspw. in der Privatwirtschaft oder bei Behörden, allgemein gebilligt werden. Die Ökobilanz muss ausserdem einen sogenannten Peer-Review durchlaufen. Das heisst, dass ein zweiter externer Gutachter bestätigen muss, dass die Ökobilanz korrekt und nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden ist.

Buchstabe f: Die Stoffströme der separat gesammelten Abfälle sind jährlich aufzuzeigen. Dem BAFU muss offengelegt werden, welche Mengen in welchen Regionen gesammelt und wie und wo diese Abfälle der Vorbereitung zu Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zugeführt werden. Dies bedeutet, dass bspw. die Sortier- und Recyclingwerke benannt werden müssen. Ausserdem soll bekannt gemacht werden, in welchen Branchen die Rezyklate wieder eingesetzt werden. Diese Information soll für die einzelnen sortierten Materialien vorliegen (beispielsweise PE, PVC und Metall).

Das BAFU muss sicherstellen können, dass freiwillig separat gesammelte Abfälle nicht falsch entsorgt werden, bspw. aus Kostengründen nach der Sortierung im Ausland auf einer Deponie enden. Daher sind diese Informationen für das BAFU zentral, um die Abfallgesetzgebung korrekt vollziehen zu können.

Buchstabe g: Nebst der Transparenz der Stoffströme sind auch die Finanzströme unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses offenzulegen. Die erhobenen Beiträge sollen tatsächlich für die Entsorgung der Abfälle verwendet und nicht zweckentfremdet werden. Handelsübliche Gewinne, um damit bspw. Rückstellungen für zukünftige Investitionen zu tätigen, dürfen erzielt werden.

Buchstaben h und i: Damit die Kantone und Gemeinden ihre Verpflichtung zur Abfallplanung nach Artikel 31 USG und Artikel 4 VVEA wahrnehmen können, ist es wichtig, dass Separatsammlungen nicht nur kurzfristig betrieben werden, sprich aufgebaut und nach kurzer Zeit bereits wieder eingestellt werden. Der Buchstabe h verlangt daher, dass eine Separatsammlung mindestens drei Jahre angeboten werden muss. Der Buchstabe i verlangt von den privaten Anbietern, dass sie mindestens 6 Monate vorher kommunizieren, dass eine Separatsammlung eingestellt wird. Dies ermöglicht es den betroffenen Gemeinden und Kantonen, ihre Abfallplanung und allenfalls auch die Finanzierung der Abfallentsorgung (Art. 32a USG) entsprechend anzupassen. Diese Bestimmungen sind auch wichtig, damit die Bevölkerung eine gewisse Verlässlichkeit erhält und Sensibilisierungsmassnahmen weiterhin greifen.

Absatz 2 legt fest, dass das Gesuch zur freiwilligen Sammlung von Siedlungsabfällen beim BAFU eingereicht werden muss. Das BAFU stellt die hierzu notwendigen Gesuchvorlagen elektronisch zur Verfügung. Die Gesuchvorlagen stellen sicher, dass die Erfüllung der Anforderungen in Absatz 1 vollständig und in vorgegebener Reihenfolge erläutert werden.