Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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oder dem Kehricht zufügen. Für die separat gesammelten Abfälle sind jedoch die privaten Anbieterinnen und Anbieter der Separatsammlung zuständig. Sie sind Inhaber des Abfalls und müssen sicherstellen, dass die Abfälle nach den Anforderungen der Gesetzgebung umweltverträglich entsorgt werden.

Die Kantone und Gemeinden können weiterhin frei bestimmen, ob sie für die neuen Separatsammlungen öffentlichen Grund zur Verfügung stellen und/oder eine Zusammenarbeit wünschen. Sie sind dazu nicht verpflichtet.

Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen (Art. 31b Abs. 1 zweiter Satz USG), sind von dieser Möglichkeit der freiwilligen Separatsammlung ausgeschlossen. Dies ist bspw. für PET-Getränkeverpackungen der Fall, für welche eine subsidiäre Rücknahmepflicht durch Händlerinnen und Händler und Herstellerinnen und Hersteller gemäss Artikel 7 VGV gilt.

4.2.2 Artikel 13b VVEA: Bewilligung und Publikation

Der Absatz 1 hält fest, dass die Bewilligung des Gesuches nach Artikel 13a VVEA maximal für fünf Jahre erteilt wird. Das BAFU hört vor der Bewilligung des Gesuchs die Kantone an. Nach fünf Jahren müssen die privaten Anbieter wieder ein Gesuch einreichen und der Bund konsultiert erneut die Kantone und betroffenen Branchenorganisationen. Damit wird garantiert, dass die Abfallplanung (Art. 31 USG und Art. 4 VVEA) der Kantone und andere Aktivitäten betroffener Branchenorganisationen bei der Gesuchbewilligung von Separatsammlungen durch private Anbieter kontinuierlich berücksichtigt werden.

Der Absatz 2 besagt, dass das BAFU eine Liste auf seiner Homepage publiziert, in welcher die befugten privaten Anbieterinnen und Anbieter sowie die von ihnen gesammelten Abfallfraktionen aufgelistet werden. Diese Liste wird vom BAFU laufend aktualisiert. Laufend bedeutet, dass sie bei Bedarf mindestens halbjährlich aktualisiert wird. Mit der Liste sollen insbesondere die Kantone und Gemeinden die Information zur Verfügung haben, welche Abfälle durch welche Anbieterin auf ihrem Gebiet ohne Konzession gesammelt werden dürfen. Werden Abfälle durch private Anbieter gesammelt, die sich nicht auf dieser Liste befinden, so kann ein Kanton oder eine Gemeinde diese Separatsammlung verbieten oder Bedingungen für eine Konzessionsvergabe stellen.

4.2.3 Artikel 13c VVEA: Tätigkeitsbericht und jährliche Prüfung der Voraussetzungen

Im Absatz 1 wird festgehalten, dass die privaten Anbieterinnen und Anbieter, welche eine Bewilligung nach Artikel 13a VVEA erhalten haben, dem BAFU jährlich einen Bericht einzureichen haben. Das BAFU stellt eine Berichtsvorlage elektronisch zur Verfügung. Der Bericht dient dem BAFU zur Beurteilung, ob die in Artikel 13a Buchstabe a - i VVEA gestellten Anforderungen auch in den Folgejahren nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden. Die Vorlage für den Bericht wird daher insbesondere diese Punkte enthalten. Ausgenommen ist die bei Gesucheinreichung verlangte Ökobilanz, welche nicht jährlich erneut eingeholt werden muss. Die