Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Die Vorgaben für die Anerkennung von Branchenorganisationen sind in der Landwirtschaft tiefgreifender.

Artikel 6b Verfahren: Wer eine Anerkennung als Branchenorganisation aufgrund einer Branchenvereinbarung beantragen möchte, muss das vollständige Gesuch beim BAFU einreichen. Die Einreichung erfolgt nach den Vorgaben des BAFU. Das BAFU stellt eine entsprechende elektronische Vorlage zur Verfügung, damit die Gesuche einheitlich eingereicht werden und die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller gewährleistet ist. Die Veröffentlichung des Gesuchs erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Damit wird sichergestellt, dass alle betroffenen Akteure die Möglichkeit haben, sich zur Anerkennung einer Branchenorganisation durch den Bund zu äussern. Stellungnahmen zum eingereichten Gesuch sind dem BAFU innert 30 Tagen nach der Publikation zu übermitteln. Bei Bedarf kann das BAFU das Gesuch und weitere Informationen dazu publizieren. Gemäss Gebührenverordnung des BAFU kann für die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs eine Gebühr erhoben werden, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemisst (Art. 48 USG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU, SR 814.014).

Artikel 6c Anerkennung und Publikation: Wird eine Branchenorganisation anerkannt, gilt diese Anerkennung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Auch der Entscheid über die Anerkennung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

4.1.3 Berichterstattung, Beitragspflicht und Kontrolle anerkannter Branchenorganisationen Artikel 6d Tätigkeitsbericht, Revision und jährliche Prüfung der

Voraussetzungen: Jedes Jahr muss die anerkannte Branchenorganisation einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr beim BAFU einreichen. Die entsprechenden Vorlagen stellt das BAFU elektronisch zur Verfügung, damit die Berichte die gewünschten Informationen enthalten und einheitlich eingereicht werden (Absatz 1). Die Branchenorganisation muss ihre Geschäftsführung intern kontrollieren. Ein unabhängiges Revisionsorgan überprüft diese Kontrollen und führt zusätzlich eine Revision durch Dabei müssen die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) eingehalten werden (Absatz 2). Das Revisionsorgan erhält Einblick in die Verwendung der Beiträge nach Artikel 6g und in alle nötigen Unterlagen und Informationen. (Absatz 3) Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen im jährlichen Tätigkeitsbericht enthalten sein. Das BAFU prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, hebt das BAFU die Anerkennung endgültig auf, jedoch erst nach Anhörung der betroffenen Organisation und nach einer angemessenen Nachfrist (Absatz 4). Für die Prüfung des Tätigkeitsberichts kann gemäss Gebührenverordnung des BAFU eine Gebühr erhoben werden (Art. 48 USG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV-BAFU).

Artikel 6e Beiträge von Nichtmitgliedern an eine anerkannte

Branchenorganisation: Die Anerkennung einer Branchenvereinbarung und der zuständigen Branchenorganisation hat zur Konsequenz, dass auch Unternehmen, die