Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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mit dem kommunalen Siedlungsabfallmonopol verbunden sind, werden von Teilen der Wirtschaft kritisiert. Insbesondere stellt das Einholen von kommunalen Konzessionen zur Separatsammlung von Siedlungsabfällen für die Unternehmen einen administrativen Aufwand dar. Dies ist dann besonders aufwändig, wenn eine Separatsammlung in mehreren Gemeinden, verschiedenen Kantonen oder schweizweit angeboten werden soll. Das Monopol für die Siedlungsabfälle kann also dazu führen, dass regionale oder schweizweite Separatsammlungen nicht etabliert werden, obwohl technische und wirtschaftliche Lösungen existieren würden.
Der revidierte Artikel 31b USG schafft in den Absätzen 4 bis 6 neu die Möglichkeit, dass der Bundesrat Siedlungsabfälle bezeichnen kann, die freiwillig durch private Anbieter separat gesammelt werden dürfen (Abs. 4), sofern sie der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zugeführt werden (Abs. 5). Diese vom Bundesrat zu bezeichnenden Abfälle sind in der Folge nach besonderen Vorschriften des Bundesrates geregelt und fallen damit nicht mehr unter das Siedlungsabfallmonopol der Kantone / Gemeinden. Sie dürfen von privaten Anbieterinnen und Anbieter damit ohne Konzession schweizweit separat gesammelt werden.
Die Artikel 13a bis 13c VVEA konkretisieren diese neuen Bestimmungen aus Artikel 31b Abs. 4-6 USG auf Verordnungsebene.
4.2.1 Artikel 13a VVEA: Freiwillige Sammlung von Siedlungsabfällen durch Private
Der Absatz 1 besagt, dass beim BAFU ein Gesuch eingereicht werden kann, sofern ein Unternehmen (Entsorger, Detailhandel, etc.) oder eine Branchenorganisation (Verein, Verband, etc.) freiwillig Siedlungsabfälle separat sammeln möchte, um diese entweder der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuzuführen. Das Gesuch wird durch das BAFU bewilligt, wenn die nachfolgend aufgelisteten allgemeinen Anforderungen (Bst. a ‒ i) sowie die gegebenenfalls weiteren Kriterien nach Absatz 4 erfüllt sind. Zudem sind die betroffenen Kantone und Branchenorganisationen vor der Bewilligung anzuhören, damit diese die Gelegenheit erhalten, berechtigte Einwände gegen eine Separatsammlung durch private Anbieter vorzubringen. Gemäss Gebührenverordnung des BAFU kann für die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs eine Gebühr erhoben werden, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemisst (Art. 48 USG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV-BAFU).
Buchstabe a: In Artikel 31b Absatz 5 USG sind die übergeordneten Anforderungen an die Separatsammlung privater Anbieterinnen und Anbieter festgehalten. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgend erläuterten Anforderungen muss im Gesuch nachgewiesen werden. Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die separat gesammelten Siedlungsabfälle mehrheitlich der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden müssen.
Buchstabe b: Die Verwertung der separat gesammelten Siedlungsabfälle hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen (Art. 3 Bst. m VVEA und Art. 12 VVEA). Damit wird sichergestellt, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.