Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Mit der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» hat das Parlament im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) unter anderem die Grundlagen geschaffen um freiwillige, konzessionsfreie Sammlungen von Siedlungsabfällen zu ermöglichen (Art. 31b Abs. 4 USG) sowie um innovative, privatwirtschaftliche Branchenvereinbarungen im Sinne der erweiterten Produzentenverantwortung zu stärken (Art. 32aterUSG). Die Bestimmungen werden in der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) konkretisiert. Die Bestimmungen der Abfallverordnung treten gleichzeitig mit den Artikeln des USG in Kraft.

Die separate Sammlung und stoffliche Verwertung von Siedlungsabfällen ist nicht in jedem Fall die ökologisch sinnvollste Verwertungsart. Zudem müssen die Kantone weiterhin gewährleisten, dass jederzeit ausreichend Kapazitäten für die korrekte Entsorgung der Siedlungsabfälle zur Verfügung stehen (Art. 31b i.V.m. Art. 31 und Art. 31a USG). Wird gemäss Artikel 31b Absatz 4-6 USG eine Abfallfraktion aus dem Siedlungsabfallmonopol zur freiwilligen Separatsammlung freigegeben, braucht es klare Vorgaben des Bundesrates. Der Bundesrat muss zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und des Umweltschutzes gewisse Mindestanforderungen an die freiwillige Separatsammlung von Siedlungsabfallfraktionen definieren. Diese Mindestanforderungen sollen schweizweit einheitlich für private Anbieter gelten.

Weiter kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 32aterAbsatz 1 USG unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen verpflichten, einer vom Bund anerkannten privaten Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag zu entrichten. Die Voraussetzung für die Anerkennung einer Branchenvereinbarung sind grösstenteils bereits im Umweltschutzgesetz geregelt. Der Bundesrat präzisiert in der Abfallverordnung die Kriterien und den Prozess zur Anerkennung einer Branchenvereinbarung.

Der bis 31. Dezember 2026 gültige Grenzwert für Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) in Rückständen aus der thermischen Behandlung von Abfällen von 3 μg Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg soll, gemäss den aktuellen rechtlichen Regelungen, nach Ablauf der Befristung (Art. 52b VVEA) auf 1 μg TEQ pro kg gesenkt werden. Aufgrund des noch nicht ausreichend entwickelten Stands der Technik haben der Verband der Abfallverwertungsanlagenbetreiber (VBSA) und der Vorstand der Konferenz der Kantonalen Umweltämter (KVU) eine ökologische und technische Überprüfung der vorgesehenen Senkung zum tieferen PCDD/F-Grenzwert beantragt. Nach einer Prüfung des Sachverhaltes und basierend auf einer aktualisierten Herleitung des Grenzwerts, verzichtet der Bundesrat auf die vorgesehene Senkung und schlägt einen neuen, höheren Grenzwert vor.

Gemäss aktueller rechtlichen Regelung müssen ab dem 1. Januar 2026 alle Filteraschen aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen zur Rückgewinnung von Metallen in einer sauren Filter- und Flugaschenwäsche (FLUWA) behandelt werden (Art. 54 Abs. 3 VVEA). Die Abfallverordnung sieht keine Ausnahmen