Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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vor, sodass eine Betriebsstörung einer FLUWA zu einem Entsorgungsnotstand bei Filteraschen führen könnte. Der Bundesrat passt daher die Abfallverordnung dahingehend an, dass es im Fall einer Betriebsstörung einer FLUWA temporär und unter Auflagen möglich sein wird, Filterasche, die nicht sauer gewaschen wurde, zu entsorgen. Eine Verlängerung der Frist vom 1. Januar 2026 (Art. 54 Abs. 3 VVEA) ist nach Ersuchen mehrerer Kantone aktuell in Diskussion.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage enthält folgende Änderungen:
• Allgemeine Anforderungen für die freiwillige Sammlung von Siedlungsabfällen gemäss Artikel 31b Absätze 4-6 USG.
• Kriterien und des Prozesses zur Anerkennung von Branchenorganisationen gemäss Artikel 32aterUSG in Artikel 6a ff. VVEA.
• Anpassung an die Anforderungen und den Grenzwert für Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) in Rückständen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b sowie Anhang 5 Ziffer 3.3 und 4.2 VVEA; gleichzeitig Aufhebung des befristeten Grenzwertes in Artikel 52b VVEA.
• Anforderung für die Behandlung von KVA-Filterasche für den Fall von Betriebsstörungen im Behandlungsprozess in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g VVEA.
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Der Vergleich der schweizerischen Rechtsnormen bezüglich der Abfallwirtschaft mit der europäischen Rechtsetzung soll sicherstellen, dass gleichlange Spiesse geschaffen und keine Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU auftreten. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen.
3.1 Siedlungsabfallbewirtschaftung in der EU
Im Bereich der Siedlungsabfälle bildet die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG1 den allgemeinen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung. Innerhalb dieses Rechtrahmens können die EU-Mitgliedsstaaten die Siedlungsabfallbewirtschaftung in eigenen Erlassen festlegen und präzisieren. Abgesehen von spezifischen Siedlungsabfallfraktionen, welche national über die «Erweiterte Produzentenverantwortung» reguliert werden, wird die Pflicht zur Entsorgung der Siedlungsabfälle in der Regel an die kommunalen Behörden übertragen. Diese können meist frei wählen, ob ein kommunaler Dienst etabliert oder private Unternehmen beauftragt werden. Die kommunalen Behörden haben weiter die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren und weitere private Separatsammlungen (über die minimalen
1 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.