Erläuternder Bericht - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten
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Auf eine weitere Präzisierung des Stands der Technik, bspw. durch die Vorgabe von Sammel- oder Verwertungsquoten soll vorläufig verzichtet werden. Dies hat mehrere Gründe: Die Festlegung einer allgemeinen Sammel- und Verwertungsquote für sämtliche Abfallfraktionen ist nicht sinnvoll. Vielmehr müssten solche Quoten abfallspezifisch differenziert werden, da sich nicht alle Abfälle gleich gut rezyklieren lassen. Ziel einer Separatsammlung muss es aber in jedem Fall sein, möglichst grosse Mengen der separat gesammelten Abfälle auch tatsächlich der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuzuführen. Die aus dem Recycling gewonnenen Materialien sollen von hoher Qualität sein und, wenn möglich, für dieselben Produkte oder andere hochwertige Produkte eingesetzt werden. Über die Jahre sollten die Mengen stetig gesteigert werden können. In der VVEA sollen jedoch nur die übergeordneten und auf sämtliche Abfallarten anwendbaren Kriterien verankert werden. Sollte es notwendig sein, kann das UVEK spezifische Verwertungsquoten für einzelne Abfallfraktionen definieren (siehe Erläuterungen zu Abs. 4).
Die in Buchstabe e geforderte Ökobilanz soll unabhängig von einer festgelegten Sammel- oder Verwertungsquote aufzeigen, unter welchen Bedingungen die Separatsammlung ökologisch vorteilhaft ist gegenüber der energetischen Verwertung.
Buchstabe c: In der Regel kann bei Separatsammlungen nicht der gesamte Abfall stofflich verwertet werden. Es gibt bspw. Fehlwürfe (Produkte, welche nicht in diese Separatsammlung gehören), stark verschmutzte Produkte oder gewisse Teile eines Produktes, die nicht rezykliert werden können. Sie werden in der Sortieranlage abgetrennt. Diese Behandlungsreste müssen energetisch verwertet werden.
Der Artikel 31b Absatz 5 USG hält fest, dass Behandlungsreste aus der Sortierung und des Recyclings energetisch verwertet werden müssen. Mit dem Buchstaben c wird diese Anforderung auf Verordnungsstufe umgesetzt. Dies gilt auch für separat gesammelte Abfälle (z. B. Kunststoffe), die im Ausland sortiert und dem Recycling zugeführt werden. In diesem Fall müssen die Behandlungsreste zur energetischen Verwertung zurück in die Schweiz transportiert werden.
Buchstabe d: Es ist erforderlich, dass die Akteure der gesamten Wertschöpfungskette für die Aufwände zur Entsorgung der separat gesammelten Abfälle kostendeckend entschädigt werden. Wenn bspw. eine private Anbieterin mit einer kommunalen Sammelstelle zusammenarbeitet, so sind die Aufwände der kommunalen Behörde zu begleichen. Dies können bspw. die Kosten für das Personal vor Ort sein oder für die Sensibilisierung und Information der Bürgerinnen und Bürger. Diese Regelung ist notwendig, damit nicht ein Teil der Entsorgungskette die potenziellen Gewinne abschöpfen kann, während der andere Teil der Entsorgungskette die dafür anfallenden Aufwände finanzieren muss. Die kostendeckende Entschädigung kann auf Basis einer durchschnittlichen Berechnung festgelegt werden. Das regional unterschiedliche Kostenniveau kann dabei berücksichtigt werden.
Buchstabe e: Die Separatsammlungen durch private Anbieter sollen sinnvoll und effektiv im Sinne der Umwelt sein. Sie müssen gegenüber der rein energetischen Verwertung einen Umweltnutzen stiften. Der Buchstabe e verlangt deshalb, dass mittels einer Ökobilanz der Nutzen der Separatsammlung im Vergleich zur