Erläuternder Bericht - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 23 Seiten

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in Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81).

Buchstabe b: Die Branchenvereinbarung darf keine exklusiven Kreise bilden. Sie muss allen Unternehmen oder Organisationen der betroffenen Branche offenstehen. Ausserdem müssen alle Interessenvertreter der wichtigen Akteure innerhalb der Entsorgungskette – wie Rücknahmepflichtige (Herstellerinnen und Hersteller, Händlerinnen und Händler, Importeure und Online-Versandhandelsunternehmen), Sammelstellen, Sortierungsunternehmen, Transporteure und Entsorgungsunternehmen – angemessen in den Gremien der Branchenorganisationen vertreten sein. Da alle Akteure der Wertschöpfungskette vertreten sein müssen, wird sichergestellt, dass die unterschiedlichen Anliegen und Interessen angemessen berücksichtigt werden. Eine angemessene Vertretung bedeutet, dass die Anliegen der jeweiligen Akteure von der Produktion bis zur stofflichen Verwertung eingebracht, vertreten und zur Abstimmung gebracht werden können. Es gilt das Paritätsprinzip, alle Akteure der Wertschöpfungskette haben gleich viele Vertreter bzw. das gleiche Gewicht. Damit wird sichergestellt, dass kein Akteur dem anderen übergeordnet ist. Wenn auf eine Abstimmung verzichtet wird, muss anders nachgewiesen werden können, dass die verschiedenen Akteure involviert wurden.

Buchstabe c: Die finanziellen Anliegen aller Akteure müssen berücksichtigt werden. Die Unternehmen oder Organisationen sollen für ihre Aufwände finanziell entschädigt werden und ihre Kosten müssen vollständig gedeckt sein (kostendeckend). Dabei kann von einer durchschnittlichen Berechnung ausgegangen werden. Regionale Unterschiede sind zulässig, da das Preisniveau nicht in allen Regionen der Schweiz gleich ist. Es ist zulässig, Rückstellung für zukünftige Investitionen zu tätigen, sofern die Kosten sämtlicher Akteure entlang der Wertschöpfungskette gedeckt sind.

Buchstabe d: Es muss nachvollziehbar sein, woher die Abfälle kommen, wohin sie gehen und wie sie verwertet werden. Diese Transparenz hilft der Branchenorganisation und dem BAFU, die umweltgerechte Entsorgung und deren Mengen zu überprüfen.

Buchstabe e: Der Umgang mit den finanziellen Mitteln muss offen und nachvollziehbar dargelegt sein. Dabei dürfen jedoch keine sensiblen Geschäftsinformationen öffentlich gemacht werden, der Schutz von Betriebsgeheimnissen muss gewährleistet bleiben. Durch die Transparenz der Finanzflüsse erhalten die Mitglieder der Branchenorganisation sowie der Bund oder die Konsumentinnen und Konsumenten Einsicht in die Verwendung der finanziellen Mittel.

4.1.2 Prozess zur Anerkennung einer Branchenvereinbarung

Hinweis: Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kennt einen ähnlichen Prozess zur Anerkennung von Branchenorganisationen. In der Landwirtschaft sind in bestimmten Fällen auch Nichtmitglieder verpflichtet, Beiträge an eine vom Bund anerkannte Branchen- oder Produzentenorganisation zu leisten. Das Vorgehen und die detaillierten Vorgaben sind in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO, SR 919.117.72) festgehalten. Die Verordnung ist