Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Verkleinerung der Kommission. Drittens sollen die Pensen der Mitglieder nach Möglichkeit erhöht werden. Die Kommission soll jedoch eine Milizbehörde bleiben. Welche Pensen möglich sind, muss deshalb im Einzelfall bestimmt werden und wird nicht gesetzlich festgelegt.

Die Kommission wird mit diesen Anpassungen gestärkt, insbesondere auch gegenüber

ihrem Sekretariat. Erwartet wird eine effektivere Entscheidfindung innerhalb der Kommission und eine bessere Kontrolle des Sekretariats. Die optimale Grösse von Entscheidgremien liegt deutlich unter der heutigen Kommissionsgrösse. Einerseits fördert eine Verkleinerung die kritische Diskussion innerhalb des Gremiums. Andererseits wirkt eine Verkleinerung dem Risiko einer zu starken Diffusion der Verantwortung entgegen. Je kleiner die Kommission ist, desto stärker ist die Verantwortung der einzelnen Mitglieder für den Kommissionsentscheid. Der Fokus auf die Anforderungsprofile bei der Wahl der Kommissionsmitglieder und eine allfällige Erhöhung der Pensen stellen zudem sicher, dass diese die Anträge des Sekretariats und die Stellungnahmen der Parteien eingehend prüfen können. Insgesamt wird die Kommission damit in ihrer Rolle gestärkt, Anträge und Stellungnahmen kritisch und in der nötigen Tiefe zu beurteilen.

Einbezug der Kommission erst beim Entscheid

Die Mitwirkungspflichten eines Präsidiumsmitglieds in der Untersuchungsphase sollen

abgeschafft werden. Die Untersuchung wird heute grundsätzlich durch das Sekretariat geführt, einzelne Kommissionsmitglieder sind aber bei verschiedenen Verfahrensschritten involviert. So müssen verfahrensleitende Verfügungen zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums erlassen werden. Weiter müssen Untersuchungen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eröffnet und Hausdurchsuchungen von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet werden. Schliesslich müssen vorsorgliche Massnahmen von der Kommission erlassen werden. Untersuchungen sollen neu vom Sekretariat eröffnet werden, ohne Zustimmung eines Mitglieds der Kommission. Auch Hausdurchsuchungen sollen neu direkt vom Sekretariat angeordnet werden. Das Sekretariat soll schliesslich auch verfahrensleitende Verfügungen eigenständig erlassen. Eine Ausnahme soll dabei die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bilden. Diese schaffen faktisch oft vollendete Tatsachen und haben damit eine grosse Tragweite.18 Ausgenommen sind auch strittige Fälle von Ausstand (vgl. Art. 10 Verwaltungsverfahrensgesetz [VWVG]19).

Diese Massnahmen führen zu einer saubereren Trennung zwischen Untersuchung und

Entscheid und verkürzen die Verfahren. Insbesondere wird eine Vorbefassung der einbezogenen Präsidiumsmitglieder verhindert. Eine solche Vorbefassung könnte einen problematischen «Confirmation Bias» begründen und eine unabhängige Beurteilung in der Entscheidphase erschweren. Ein früher Einbezug von Präsidiumsmitgliedern in die Untersuchung führt auch zu einem Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Kommissionsmitgliedern und kann damit eine Machtballung beim Präsidium der Kommission fördern. Dieses Risiko wird vermindert. Mit diesen Massnahmen werden einzelne «Checks and Balances» zwischen Sekretariat und Kommission zugunsten einer konsequenteren Trennung abgebaut, die isoliert betrachtet ihre Berechtigung haben. Denn insbesondere die Eröffnung einer Untersuchung oder eine Hausdurchsuchung kann für die betroffenen Unternehmen sehr einschneidend sein. Die vorgeschlagenen Neuerungen sind aber vertretbar. Zum einen stellt sich in der Praxis das Präsidiumsmitglied kaum je gegen die Eröffnung einer Untersuchung. Hausdurchsuchungen und verfahrensleitende Verfügungen, die nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, können zudem bei den Gerichten angefochten werden, sodass eine Kontrolle durch ein Präsidiumsmitglied nicht notwendig erscheint. Zum anderen werden die «Checks and Balances» durch diese konsequentere Trennung gesamthaft gerade gestärkt, da die Kommission den finalen Entscheid ohne Risiko der Voreingenommenheit fällen kann. Schliesslich hat insbesondere die Mitwirkungspflicht eines Mitglieds des Präsidiums bei verfahrensleitenden Verfügungen einen

18 Schlussbericht Expertenkommission, S. 99.

19 SR 172.021 10/23