Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (zum Beispiel betreffend die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Zwischenverfügungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, können die Parteien zusammen mit der Endverfügung anfechten. Der Rechtsschutz weist somit keine Lücken auf. Die Aufgabe der WEKO, das Sekretariat bei verfahrensleitenden Verfügungen zu kontrollieren, besteht heute primär auf dem Papier und weist kaum einen praktischen Nutzen auf. Sie kann ohne weiteres aufgehoben werden.
Absatz 1bis(neu): Die Entscheidberatung der WEKO erfolgt in der Regel nach der Anhörung der Parteien. Neben den Mitgliedern der WEKO nehmen heute der Direktor des Sekretariats sowie von ihm bestimmtes Personal des Sekretariats an den Sitzungen teil. Der Preisüberwacher kann mit beratender Stimme ebenfalls teilnehmen. Die Beratung wird durch die Präsidentin der WEKO geleitet. Die Teilnahme des Sekretariats an den Sitzungen der WEKO ist insbesondere aus zwei Gründen wichtig. Erstens verfügen die zuständigen Mitarbeitenden des Sekretariats über eine ausgezeichnete Fallkenntnis. Ihre Anwesenheit ist deshalb nützlich, wenn während der Beratung der Kommission konkrete Fragen aufkommen (z. B. zu einzelnen Aktenstücken). Zweitens verfassen die zuständigen Mitarbeitenden des Sekretariats die WEKO-Verfügung. Diese Arbeit macht eine Anwesenheit bei der Entscheidberatung notwendig. Beide Aufgaben werden mit dem neuen Grundsatz nicht tangiert. Nicht mehr zulässig sind aber eigenständige Ausführungen des Sekretariats, die nicht auf einer konkreten Frage von WEKO-Mitliedern beruhen sowie das Halten eines Plädoyers in Abwesenheit der Parteien. Generelle Aufforderungen an das Sekretariat, seinen Antrag vorzustellen, wären beispielsweise in Abwesenheit der Parteien nicht mehr zulässig.
Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
Absatz 1: Bisher kann das Sekretariat eine Untersuchung nur zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums der Kommission eröffnen. Neu werden Untersuchungen durch das Sekretariat ohne die Mitwirkung eines Mitglieds des Präsidiums der Kommission eröffnet. Die Kommission kann das Sekretariat aber weiterhin mit der Eröffnung einer Untersuchung beauftragen. Analoge Anpassungen sind in Artikel 23 und 42 KG vorgesehen. Diese Anpassungen führen zu einer konsequenteren Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid. Ziel ist es, damit die Unvoreingenommenheit der Kommission in der Entscheidphase zu stärken (vgl. Kap. 3.1.1). Im Rahmen der laufenden Teilrevision des KG schlägt der Bundesrat eine Änderung des zweiten Satzes von Absatz 1 vor.34 Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die hier vorgeschlagene Änderung, die lediglich den ersten Satz betrifft.
Art. 28a (neu) Mitteilung des vorläufigen Beweisergebnisses
Absatz 1: Mit dem neuen Artikel 28a VE-KG wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zum vorläufigen Beweisergebnis umfassend Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen, bevor das Sekretariat zu einem definitiven Beweisergebnis gelangt und den Antrag an die Kommission formuliert. Das Sekretariat wird deshalb verpflichtet, den Parteien das vorläufige Beweisergebnis nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen und spätestens ein Jahr nach Eröffnung der Untersuchung schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung an Verfahrensbeteiligte ohne Parteistellung ist zu diesem frühen Zeitpunkt nicht angezeigt. Mit der Frist von einem Jahr wird das Anliegen der Motion 22.4404 Rechsteiner Thomas «Verfahren beschleunigen. Rechtssicherheit erhöhen» umgesetzt. Sie verpflichtet das Sekretariat, die wesentlichen Ermittlungen zügig abzuschliessen. Das Sekretariat informiert die Parteien aufgrund einer vorläufigen Einschätzung über den vorläufig erstellten Sachverhalt, die erhobenen Vorwürfe und die entsprechenden Rechtsfolgen. Die Parteien erhalten das Recht, innert einer angemessenen Frist eine Stellungnahme einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Das Sekretariat darf beim Antrag an die Kommission vom Inhalt des vorläufigen Beweisergebnisses abweichen. Ebenso darf es zusätzliche Ermittlungen durchführen, wenn das vorläufige Beweisergebnis von
34 BBl 2023 1463 17/23