Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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2 Rechtsvergleich
In Bezug auf die Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid existieren bei europäischen Wettbewerbsbehörden alle drei Grundmodelle (einstufiges-, zweistufiges Verwaltungsbehördenmodell, Gerichtsmodell).13
Nach dem einstufigen Verwaltungsbehördenmodell organisiert ist das Bundeskartellamt in Deutschland, der Konkurrensverket in Schweden und in gewissem Masse auch die auf EU-Ebene zuständige Europäische Kommission. Hier untersucht und entscheidet dieselbe Behörde und es existiert keine Funktionstrennung innerhalb der Behörde. So untersuchen und entscheiden beim Bundeskartellamt beispielsweise die zuständigen Beschlussabteilungen. Die ermittlungsleitende Person entscheidet innerhalb eines Dreiergremiums direkt mit. Auf europäischer Ebene wird der Entscheid formal zwar von der Europäischen Kommission getroffen, das zuständige Kommissionsmitglied und die Generaldirektion für Wettbewerb spielen aber eine entscheidende Rolle.
Nach dem zweistufigen Verwaltungsbehördenmodell organisiert sind die Wettbewerbsbehörden in Grossbritannien, Italien, Spanien, Niederlanden und Frankreich. Auch die Schweizer Wettbewerbsbehörden lassen sich diesem Modell zuordnen. Hier untersucht und entscheidet dieselbe Behörde, es existiert aber eine Funktionstrennung innerhalb der Behörde (WEKO und Sekretariat). Die Ausgestaltung dieser Trennung reicht dabei von eher schwach (Grossbritannien) bis strikt (Frankreich). Bei der Competition and Markets Authority (CMA) in Grossbritannien ergibt sich die Trennung in erster Linie aus der Verwaltungspraxis und nicht aus dem Gesetz. Bei der Autorità garante della concorrenza e del mercato (AGCM) in Italien sind Mitarbeitende der Direktion zuständig für die Untersuchung, während das Kollegium den Entscheid trifft. Ähnlich wie in der Schweiz ist bei einzelnen Untersuchungsschritten allerdings die Zustimmung des Kollegiums nötig. Bei der Autorité de la concurrence in Frankreich untersucht der Service d’instruction, während das Kollegium entscheidet. Die Trennung zwischen den Untersuchungsabteilungen und dem Kollegium ist strikt. So darf nach den Anhörungen beispielsweise kein Austausch zwischen der Untersuchungsabteilung und dem Kollegium mehr stattfinden.
Nach dem Gerichtsmodell organisiert sind die Wettbewerbsbehörden innerhalb der EU noch in Österreich und Malta. In Schweden existierte das Modell bis 2022 und wurde dann durch das einstufige Verwaltungsbehördenmodell abgelöst. Ausserhalb der EU operieren beispielsweise die Wettbewerbsbehörden in den USA nach diesem Modell, wobei dort das Kartellstraf- und - zivilrecht im Vordergrund stehen und nicht wie in Europa das Kartellverwaltungsrecht. Beim Gerichtsmodell untersucht eine Verwaltungsbehörde und klagt vor einem Gericht. In Österreich wird die Untersuchung beispielsweise von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) durchgeführt, der Entscheid wird vom Oberlandesgericht Wien gefällt.
Im Vergleich mit EU-Ländern liegt die Schweiz bzgl. der Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid somit im Mittelfeld. Eine Besonderheit des Schweizer Systems ist der Einbezug von Verbandsvertreterinnen und Vertretern in der Entscheidbehörde und allenfalls deren Milizcharakter.
Der Beschwerdeweg ist in den unterschiedlichen Rechtsordnungen ähnlich, die Ausgestaltung der Beschwerdeinstanzen variiert jedoch. Wenn die Wettbewerbsbehörden nicht nach dem Gerichtsmodell ausgestaltet sind, existiert soweit ersichtlich immer eine erste Beschwerdeinstanz mit voller Kognition (d. h. Prüfzuständigkeit) und eine zweite mit meist eingeschränkter Kognition. Es gibt allerdings Unterschiede bezüglich der Fachspezialisierung der
13 Für eine umfassenden Vergleich: Schlussbericht Expertenkommission, Kap. 13 sowie J. Chervet: Bericht über die Struktur und Verfahrensordnung der Wettbewerbsbehörden in einigen ausgewählten Rechtsordnungen zuhanden der Expertenkommission des Bundesrates zur Reform der Wettbewerbsbehörden (zu finden im Anhang Schlussbericht Expertenkommission). 8/23