Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Schweizer Wettbewerbsbehörden bestehen heute insbesondere aus der Wettbewerbskommission (WEKO, im Folgenden häufig auch Kommission) und ihrem Sekretariat. Die WEKO ist eine Milizbehörde, bestehend aus 11–15 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Daneben ist aktuell je ein Mitglied von Economiesuisse, dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Bauernverband, den Gewerkschaften und dem Konsumentenschutz vertreten. Diese Vertretung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Kommission. Alle Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Die WEKO wird von einem vollamtlichen Sekretariat unterstützt. Im Sekretariat arbeiten ca. 70 Mitarbeitende. Das Sekretariat führt die kartellrechtlichen Verfahren durch, bereitet die Entscheidungen der WEKO vor und ist Ansprechstelle für Unternehmen, Private und Behörden in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Die WEKO trifft alle wichtigen Entscheidungen. Neben der Durchsetzung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)1 ist die WEKO auch Hüterin des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)2 und überwacht staatliche Beihilfen im Bereich Luftverkehr.3 Gegen Entscheide der WEKO kann vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde eingereicht werden (ausser bei Beihilfen, wo die WEKO lediglich Stellungnahmen abgeben kann).

Die heutige Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörden geht auf das KG von 1962 zurück.

Die damals geschaffene Kartellkommission war eine Milizbehörde von 11–15 Mitgliedern, die mehrheitlich aus Wirtschafts- und Konsumentenvertretern zusammengesetzt war. Die übrigen Mitglieder kamen aus der Wissenschaft. Die Kompetenzen der Kartellkommission waren beschränkt, insbesondere hatte sie keine eigene Verfügungskompetenz. Die Ausgestaltung und Kompetenzen der Kartellkommission blieben mit dem KG von 1985 im Wesentlichen unverändert. Mit der Revision des KG im Jahr 1995 wurde neben einer grundsätzlichen Neuorientierung des materiellen Rechts auch eine Verfügungskompetenz für die Wettbewerbsbehörde geschaffen. Die institutionelle Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörden änderte sich hingegen nicht grundsätzlich. Die Kartellkommission wurde zur Wettbewerbskommission umbenannt, welche seitdem mehrheitlich aus unabhängigen Mitgliedern bestehen musste. Zudem wurde dem Sekretariat mit Artikel 23 KG als Hauptaufgabe die Durchführung des Untersuchungsverfahrens zugewiesen. Damit wurde eine grundsätzliche Trennung zwischen der Untersuchung durch das Sekretariat und dem Entscheid durch die Kommission geschaffen. Diese institutionelle Ausgestaltung blieb auch mit der Einführung von Direktsanktionen im Zuge der Revision des KG von 2003 bestehen. Die erste Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der WEKO war bis 2006 die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, in welcher neben Juristinnen und Juristen auch Personen mit anderer Ausbildung vertreten waren. Im Zuge der Justizreform übernahm deren Aufgaben das neu gegründete BVGer.

Seit der Einführung der Direktsanktionen kamen immer wieder Forderungen nach einer institutionellen Reform der Wettbewerbsbehörden auf. Bereits in der Vernehmlassung zur

Revision des KG 2003 schlug der Bundesrat vor, die WEKO auf sieben unabhängige Mitglieder zu verkleinern. Er begründete dies mit der zunehmenden Bedeutung einer von wirtschaftlichen Interessen unabhängigen Rechtsanwendung.4 Nach einer umfassenden Evaluation des KG empfahl die Evaluationsgruppe Kartellgesetz im Jahr 2008 u.a., die Wettbewerbsbehörden in eine einstufige Verwaltungsbehörde (vgl. Kap. 1.2) zu überführen. Kritisch gesehen wurde die Struktur der WEKO (Grösse und Milizorganisation), die Kompetenzzuordnung zwischen WEKO und Sekretariat sowie der Einsitz von Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern.5

1SR 251

2 SR 943.02

3 Vgl. Art. 103 Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0).

4 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, hier 2030.

5 Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthesebericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG, Bern, 2008, S. 56 ff. 2/23