Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Bei den wirtschaftlichen Kenntnissen geht es nicht in erster Linie um Branchenkenntnisse. Bei kartellrechtlichen Fällen muss in der Regel aufgezeigt werden, weshalb der Wettbewerb durch eine bestimmte Verhaltensweise geschädigt wird oder geschädigt werden kann. Dies erfordert typischerweise eine Schadenstheorie, weil ein (möglicher) Schaden nicht einfach gemessen werden kann. Schadenstheorien basieren auf industrieökonomischen Erkenntnissen, die ständig weiterentwickelt werden. Erforderlich ist deshalb ein fundiertes industrieökonomisches Verständnis, um die Kohärenz einer Schadenstheorie im Einzelfall beurteilen zu können. In Frage kommen somit insbesondere Professorinnen und Professoren mit mikroökonomischen Kenntnissen, aber auch Personen aus der Privatwirtschaft mit entsprechendem Hintergrund.

Art. 6 Unvereinbarkeit

Absatz 2: Die Unvereinbarkeitsreglung für Nebenamtliche am BVGer lehnt sich an die entsprechenden Regelungen für Nebenamtliche am Bundesgericht und am Bundesstrafgericht an. Die Regelung für Nebenamtliche am Bundespatentgericht hingegen geht noch weiter und erlaubt diesen sogar die berufsmässige Vertretung von Dritten vor dem Bundespatentgericht selbst. Begründet wird dies mit praktischen Überlegungen, wonach ein entsprechendes Verbot das Feld potenzieller Fachrichterinnen und Fachrichter zu sehr einschränken würde. Zudem habe sich diese Lösung bereits in den kantonalen Gerichten bewährt.37 Auch wenn die Funktion der Nebenamtlichen am BVGer mit jener der Nebenamtlichen am Bundespatentgericht vergleichbar ist, erscheint eine so weitgehende Regelung vorliegend nicht notwendig. Zum einen ist die Anzahl an Nebenamtlichen am BVGer deutlich tiefer als am Bundespatentgericht. Zum anderen betrifft die Einschränkung bzgl. Vertretung von Dritten nur die Nebenamtlichen mit juristischer Ausbildung. Wenn diese im Nebenamt angestellt werden sollen, könnte das Vertretungsverbot vor dem BVGer das Feld potenzieller Kandidaturen tatsächlich einschränken. Diese Einschränkung ist aber angemessen.

Art. 7 Andere Beschäftigungen

Die Regelung, wonach eine Bewilligungsplicht für andere Beschäftigungen nur für ordentliche Richterinnen und Richter besteht, lehnt sich an die entsprechenden Regelungen beim Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundespatentgericht an.

Art. 16 Gesamtgericht

Absatz 3: Nebenamtliche Richterinnen und Richter können sehr tiefe Arbeitspensen am Gericht haben. Anders als bei ordentlichen Richterinnen und Richtern mit Teilpensum scheint ein volles Stimmrecht bei Beschlüssen des Gesamtgerichts deshalb nicht gerechtfertigt. Analog zum Vorschlag des Bundesrates bei der gescheiterten Reform des Kartellgesetzes 201238 wird für Nebenamtliche deshalb eine Sonderregelung eingeführt.

Art. 19 Abteilungen

Absatz 2bis(neu): Nebenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Parlament als Fachrichterinnen und Fachrichter für den Bereich Kartellrecht gewählt. Sie müssen vom Gericht deshalb der zuständigen Abteilung (heute insb. Abteilung II) zugeteilt werden. Die zuständige Abteilung behandelt heute Geschäfte mit Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung. Ihr zugeteilt ist auch das Fachgebiet «Kartellrecht und Preisüberwachung». Fälle mit einem starken Bezug zum Kartellrecht werden zuweilen aber auch von der Abteilung I behandelt. Der Beizug von abteilungsfremden Richterinnen und Richtern in den Spruchkörper ist in solchen Fällen gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 VE-VGG gewährleistet.

37 BBl 2008 475f.

38 Vgl. BBl 2012 3963 ff. und darauf aufbauend Schlussbericht Expertenkommission, S.110. 21/23