Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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den Parteien ganz oder teilweise bestritten wird. Wird eine Untersuchung in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht ausgedehnt, namentlich weil die Ermittlungen weitergehende Verdachtsmomente begründen, beginnt die Frist erst mit der Untersuchungsausdehnung. Andernfalls könnten die zusätzlichen Sachverhaltsfragen nicht gehörig abgeklärt werden. Die Parteien können in ihrer Stellungnahme an die Kommission auf die Mitteilung verweisen.

Es sind keine spezifischen Rechtsfolgen vorgesehen für den Fall, dass die wesentlichen Ermittlungen nicht innert Frist abgeschlossen werden können und die Mitteilung des vorläufigen Beweisergebnisses daher nicht rechtzeitig möglich ist. Dies deckt sich mit der Rechtsnatur dieser Frist als Ordnungsfrist.

Absatz 2: Die Frist gemäss Absatz 1 ist bewusst kurzgehalten, damit die Parteien möglichst zeitnah über die konkreten Vorwürfe informiert werden. Umgekehrt muss sie aber auch genügend lang sein, damit das Sekretariat die notwendigen Ermittlungen unter Wahrung der Parteirechte durchführen und die Ergebnisse vorläufig würdigen kann. In vielen, aber nicht in allen Fällen dürfte eine Frist von zwölf Monaten ausreichen. Wenn ein Fall besonders komplex ist, zahlreiche Parteien beteiligt sind, umfangreiche Ermittlungsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchungen, Auswertung von beschlagnahmten Daten, mehrere Runden von Einvernahmen etc.) bzw. die Koordination mit ausländischen Wettbewerbsbehörden notwendig sind, ist ein Jahr unverhältnismässig kurz, um die wesentlichen Ermittlungen abzuschliessen und ein aussagekräftigen Beweisergebnis zu formulieren. Diesfalls kann die Frist um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Das Sekretariat begründet eine solche Verlängerung zuhanden der Parteien und teilt ihnen einen Zeitplan mit.

Absatz 3: Die Frist von zwölf Monaten gilt für die Untersuchung des Sekretariats bis zur Mitteilung des vorläufigen Beweisergebnisses. Verfahrensverlängerungen, die nicht durch das Sekretariat veranlasst werden, werden bei dieser Frist nicht berücksichtigt. Die Beurteilung von Ausstands- oder Fristerstreckungsgesuchen, Beweisanträgen, Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Verfügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)35 nehmen regelmässig besonders viel Zeit in Anspruch und liegen zumindest teilweise ausserhalb des Einflussbereichs des Sekretariats.

Art. 42 Untersuchungsmassnahmen

Absatz 2: Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen werden heute auf Antrag des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet. Neu werden sie direkt von der Direktorin oder dem Direktor des Sekretariats angeordnet. Dies gilt auch für die in der laufenden Teilrevision des Kartellgesetzes neu vorgesehenen Personendurchsuchungen. Analoge Anpassungen sind in den Artikeln 23 und 27 KG vorgesehen. All diese Anpassungen führen zu einer konsequenteren Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid. Ziel ist es, damit die Unvoreingenommenheit der Kommission in der Entscheidphase zu stärken (vgl. Kap. 3.1.1). Die Anordnung durch den Direktor oder die Direktorin entspricht der allgemein üblichen Lösung (Art. 48 Abs. 3 VStrR).

Art. 42a (neu) Datenraumverfahren

Absatz 1: Hier wird neu eine gesetzliche Grundlage für das Datenraumverfahren geschaffen. Im Datenraumverfahren dürfen unter besonderen Schutzvorkehrungen auch Daten mit Geschäftsgeheimnissen sowie Selbstanzeigen offengelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung vom Grundsatz des absoluten Schutzes der Geschäftsgeheimnisse, welcher sich aus Artikel 25 Absatz 4 KG ergibt.

35 SR 313.0 18/23