Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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3.1.3 Beschleunigung und Stärkung des Beschwerdeverfahrens
Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern
Am BVGer ist heute weder der Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern
noch von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorgesehen. Insbesondere ersteres unterscheidet das BVGer von den anderen drei eidgenössischen Gerichten, dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundespatentgericht. Richterinnen und Richter am BVGer sind ausschliesslich hauptamtlich (Voll- oder Teilzeit) angestellte Generalistinnen und Generalisten, die grundsätzlich in allen Abteilungen des Gerichts eingesetzt werden können. Sie können vom Parlament auch nicht an eine spezifische Abteilung des Gerichts gewählt werden. Entsprechend gibt es am BVGer kaum Richterinnen oder Richter, die aufgrund von spezifischen Fachkenntnissen im Bereich Kartellrecht an das Gericht gewählt wurden. Anders als beispielsweise in der WEKO gibt es unter den Richterinnen und Richter auch keine Personen mit ökonomischen Fachkenntnissen ohne juristische Ausbildung. Auch bei den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sind solche Profile nicht vorgesehen. Ökonomisches Fachwissen wird heute gerichtsintern primär durch die wissenschaftlichen Dienste (1–2 Stellen) bereitgestellt.
Das Fehlen von spezifisch (ökonomischen) Fachkenntnissen beim BVGer wird regelmässig kritisiert, da kartellrechtliche Verfahren häufig sehr komplex sind und eine Be-
urteilung von ökonomischen Fragestellungen erfordern. Die zuständigen Richterinnen und
Richter müssen sich in die entsprechenden ökonomischen Fragen einarbeiten oder auf externe Expertise zurückgreifen. Beides ist zeitaufwändig und kann die Verfahren verlängern. Eine gewisse Abhängigkeit von der WEKO, die mit ihrem Sekretariat über weit mehr fachtechnische Ressourcen verfügt, existiert zudem fast zwangsläufig. Das BVGer räumt der WEKO teilweise denn auch ein sog. «technisches Ermessen» ein. Dies ist gemäss Bundesgericht zulässig, solange das BVGer darlegt und begründet, weshalb es sich der Auffassung der WEKO anschliesst.21 Schliesslich wird vorgebracht, dass die Qualität der Entscheide durch zusätzliche Fachkenntnisse im Spruchkörper grundsätzlich erhöht werden könnte. Dabei wird auf positive Erfahrungen beim Bundespatentgericht, der früheren Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und Spezialgerichten in anderen Jurisdiktionen verwiesen.
Kartellrechtliche Verfahren sollen deshalb neu auch von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern mit entsprechenden Fachkenntnissen beurteilt werden. Hierzu wird neu eine
Rechtsgrundlage für den Einsatz von Nebenamtlichen am BVGer geschaffen. Zweck der Nebenamtlichen ist die Schaffung von spezifischem Fachwissen im Bereich Kartellrecht am BVGer. Das Parlament soll Personen mit kartellrechtlichen und ökonomischen Fachkenntnissen direkt in die entsprechende Abteilung des BVGer wählen. Nebenamtliche müssen somit zwingend eine Fachrichterfunktion im Bereich Kartellrecht ausüben. Schliesslich wird festgelegt, dass bei kartellrechtlichen Fällen künftig zwingend Richterinnen oder Richter mit ökonomischen Fachkenntnissen im Spruchkörper vertreten sein müssen. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des BVGer auf den Einsatz von Nebenamtlichen verzichtet, weil er die Professionalität durch die hauptamtliche Tätigkeit sicherstellen wollte.22 Aus den nachfolgenden Gründen erachtet der Bundesrat den Einsatz von Nebenamtlichen für den Bereich Kartellrecht nun aber trotzdem als sinnvoll.
Diese Neuerungen sollen dazu beitragen, die Verfahren vor dem BVGer zu beschleuni-
gen, die Unabhängigkeit des BVGer gegenüber der WEKO zu stärken und die Qualität der Entscheide zu erhöhen.
• Beschleunigung: Richterinnen und Richter mit spezifischen Fachkenntnissen können sich zügiger in die fallrelevanten Sachverhalte einarbeiten. Sie ermöglichen zudem eine einfachere und unkompliziertere interdisziplinäre Verständigung. Dadurch könnte auch
21 BGE 139 I 72 E. 4.6
22 Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4380 f. 13/23