Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Untersuchung und Entscheid bei der WEKO. Zudem soll der Rechtsmittelweg gestärkt und beschleunigt werden durch die Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern beim BVGer.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Verkleinerung der Kommission von heute 11–15 auf 5–7 Mitglieder wird die Kommission in Zukunft 4–10 Mitglieder weniger zählen. Bei einem ungefähren Beschäftigungsgrad von 25% bei Kommissionsmitgliedern ist dies eine Reduktion von 1–2,5 Vollzeitstellen. Da eine Aufstockung der Pensen der verbleibenden Kommissionsmitglieder voraussichtlich nur in sehr beschränktem Mass möglich ist, dürften die Anpassungen auf Stufe WEKO somit haushaltsneutral (oder leicht positiv) sein. Auf Stufe BVGer werden neu nebenamtliche Fachrichterinnen bzw. Fachrichter eingestellt. Der Aufwand beim BVGer steigt damit nicht, da die Stellen der ordentlichen Richterinnen und Richter im gleichen Mass reduziert werden können. Insgesamt resultieren somit keine Mehrausgaben für den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Sowohl die effektivere Ausgestaltung zwischen Untersuchung und Entscheid auf Stufe WEKO als auch die Stärkung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens tragen zu einer effektiven und effizienten Durchsetzung des Kartellrechts bei. Dadurch wird der wirksame Wettbewerb in der Schweiz gestärkt, was wiederum langfristig die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen erhöht und sich positiv auf die Qualität des Wirtschaftsstandorts Schweiz auswirkt.

5.3 Andere Auswirkungen

Die Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichter am BVGer für den Bereich Kartellrecht könnte auch in anderen Rechtsbereichen zur Frage führen, ob Beschwerden künftig auch von Fachrichterinnen und Fachrichtern beurteilt werden sollen. Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) prüft zurzeit die Eignung von Nebenamtlichen am BVGer. Die Einführung von Nebenamtlichen für den Bereich KG kann wertvolle Erfahrungen auch für einen möglichen Einsatz von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern in anderen Rechtsbereichen liefern.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 96 Absatz 1 BV (Erlass von Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 191a Absatz 2 BV (Bestellung richterlicher Behörde für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Reform der Wettbewerbsbehörden steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU in Widerspruch.