Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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der nebenamtlichen Richterinnen und Richter eingeführt wird, werden die übrigen Richterinnen und Richter neu deshalb als «ordentliche» Richterinnen und Richter bezeichnet. Die Spannbreite von 50–70 Richterstellen bezieht sich neu entsprechend nur noch auf die ordentlichen Richterstellen. Diese Zahl wird nicht angepasst, auch wenn neu zusätzlich nebenamtliche Richterstellen geschaffen werden. Zum einen wird die genaue Höchstzahl der Richterstellen in der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht festgelegt. Aktuell sind es höchstens 65 Vollzeitstellen. Eine Reduktion der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 70 Richterstellen ist deshalb nicht notwendig. Zum anderen ist auch eine Senkung der Mindestzahl von 50 Richterstellen nicht notwendig, weil dieses Minimum in der Realität weit davon entfernt ist, bindend zu sein. Dies wird auch mit der Einführung von Nebenamtlichen so bleiben, weil diese nur bei kartellrechtlichen Verfahren eingesetzt werden.

Absatz 3bis(neu): Neben ordentlichen Richterinnen und Richtern wird mit diesem Absatz neu die gesetzliche Grundlage für nebenamtliche Richterinnen und Richter am BVGer geschaffen. Anders als ordentliche Richterinnen und Richter üben Nebenamtliche ihre Aufgaben am Gericht zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit aus. Sie erhalten dafür in der Regel ein Taggeld. Nebenamtliche am BVGer müssen über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Ihnen kommt entsprechend eine Fachrichterfunktion zu. Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht auch zur Bewältigung von besonderen Belastungsspitzen eingesetzt werden können. Dies ist jedoch nicht ihr primärer Zweck. Artikel 1 Absatz 3bisVE-VGG regelt nicht, über welche Fachkenntnisse die Nebenamtlichen verfügen müssen. Der Einsatz von Nebenamtlichen ist aber nur im Fachgebiet 1 der Abteilung II (Kartellrecht und Preisüberwachung) vorgesehen. Dies ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 VE-VGG in Kombination mit Artikel 19 Absatz 2bisVE-VGG. Demnach wählt das Parlament Richterinnen und Richter mit besonderen Fachkenntnissen aus dem Fachgebiet Kartellrecht und diese werden der entsprechenden Abteilung zugeordnet. Alle anderen Richterinnen und Richter werden entsprechend weiterhin als Generalisten allgemein an das BVGer gewählt. Nebenamtliche Richterinnen und Richter mit einer Generalistenfunktion sind weiterhin nicht vorgesehen am BVGer.

Gesetzlich wird keine Mindest- oder Höchstzahl von Richterstellen für Nebenamtliche festgelegt. Eine solche Angabe wäre nicht sinnvoll, weil Nebenamtliche typischerweise flexibel eingesetzt werden und kein fixes Pensum haben. Nichtsdestotrotz könnte eine Höchstzahl in der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht festgelegt werden. In den letzten zehn Jahren wurden vor dem BVGer Beschwerden zu ca. 30 Schlussentscheiden der WEKO erhoben. Nebenamtliche sollten regelmässig eingesetzt werden, um eine bestimmte Routine zu gewährleisten.36 Wenn jeder Nebenamtliche sich pro Jahr durchschnittlich mit den Beschwerden betreffend einem WEKO-Entscheid befasst, müsste bei 1–2 Nebenamtlichen pro Fall, entsprechend mit ca. 3–8 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern gerechnet werden. Dies dürfte einer bis zwei Vollzeitstellen entsprechen. Die ordentlichen Richterstellen könnten im gleichen Umfang reduziert werden.

Art. 5 Wahl

Absatz 3 (neu): Nebenamtliche werden als Fachrichterinnen und Fachrichter ans BVGer gewählt. Dies schliesst umgekehrt nicht grundsätzlich aus, dass Fachrichterinnen und Fachrichter auch als ordentliche Richterinnen und Richter gewählt werden können. Personen mit wirtschaftlichen Fachkenntnissen, aber ohne juristische Ausbildung, werden in der Praxis als Nebenamtliche gewählt werden müssen. Zum einen ist ihr Einsatzbereich beschränkt, da sie nur bei KG-Fällen eingesetzt und zudem nicht als Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter fungieren können. Zum anderen sollten mehrere Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mit wirtschaftlichen Fachkenntnissen am Gericht tätig sein, um die Expertise des Gerichts in diesem Bereich breit abzusichern.

36 Vgl. Rüefli, Rz. 445 20/23