Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Für die Anordnung eines Datenraumverfahrens ist im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse erforderlich, beispielsweise der Schutz der Informationen in Selbstanzeigen oder die Verteidigungsrechte der Parteien. Die Behörden haben die massgeblichen Interessen, insbesondere die Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen sowie das Interesse an einer wirksamen und zügigen Verfahrensführung sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die Bestimmung nennt abschliessen die zwei mögliche Anwendungskonstellationen des Datenraumverfahrens: die Einsicht in Selbstanzeigen und die Einsicht in Geschäftsgeheimnisse. Um die Wirksamkeit des Instituts der Selbstanzeige zu gewährleisten, erfolgt die Einsicht in Selbstanzeigen bereits heute praxisgemäss nur in den Räumlichkeiten der Wettbewerbsbehörden, ohne dass Kopien der Akten abgegeben werden. Bei der Einsicht in Geschäftsgeheimnisse stellt der Gesetzestext zudem klar, dass diese nicht den Parteien selbst gewährt werden, sondern nur von ihnen beauftragten Dritten, welche spezifische Regeln beachten müssen (dazu Abs. 2). Damit wird bereits auf Gesetzesstufe eine wichtige Vorkehr zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse getroffen.

Artikel 42a VE-KG ist als Kann-Bestimmung formuliert und vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Datenraumverfahrens. Als Alternative zum Datenraumverfahren kommt im Einzelfall namentlich wie bis anhin die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der geheimen Akten nach Artikel 28 VwVG in Frage.

Die behördliche Anordnung eines Datenraumverfahrens stellt eine Zwischenverfügung dar. Sie ist nach den Bestimmungen des VwVG anfechtbar. Soweit sich ein Geheimnisträger gegen die Offenlegung seiner Geschäftsgeheimnisse zur Wehr setzt, dürfte die Anordnung eines Datenraumverfahrens selbständig anfechtbar sein (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Beschwerdeinstanzen sind das Bundesverwaltungsgericht und letztinstanzlich das Bundesgericht.

Absatz 2: In Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt und beauftragt, die Voraussetzungen und Modalitäten der Einsichtnahme im Datenraumverfahren näher zu regeln, insbesondere Zwecks Wahrung der Geheimhaltungsinteressen. Solche Regeln können etwa darin bestehen, dass die einsichtnehmenden Personen unter Strafandrohung (vgl. Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) dazu verpflichtet werden, keine Kopien der Dokumente zu erstellen, keine Geschäftsgeheimnisse offenzulegen und den Inhalt der in Einsicht genommenen Akten nur zum Zwecke der Wahrung der Verteidigungsrechte im kartellrechtlichen Verfahren zu verwenden.

Art. 43a (neu) Ergänzende Beschwerdeschrift

Die neue Bestimmung ergänzt die bisher anwendbare Bestimmung zur Gewährung von Nachfristen für die Ergänzung der Beschwerdebegründung vor dem BVGer in Artikel 53 VwVG um den Zusatz «Ist die angefochtene Verfügung sehr umfangreich». Diese spezialgesetzliche Regelung zum Beschwerdeverfahren ändert die Regeln zur Gewährung von Nachfristen für die Ergänzung der Beschwerdebegründung dahingehend, dass eine sehr umfangreiche Verfügung der WEKO neu ebenfalls ein Grund für eine Nachfrist ist. Was «sehr umfangreich» bedeutet, kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Die Formulierung macht aber klar, dass es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung handelt. So dürften die Kriterien von Artikel 43a VE-KG beispielsweise erfüllt sein, wenn eine Verfügung mehr als 200 Seiten lang ist, auch wenn dieser Umfang bei Sanktionsverfügungen der WEKO keine Ausnahme darstellt. Damit soll die Waffengleichheit zwischen den Beschwerdeführenden und der WEKO verbessert und das Beschwerdeverfahren gestärkt werden.

4.2 Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 1 Grundsatz

Absatz 3: Am BVGer existiert heute nur die Kategorie der ordentlichen Richterinnen und Richter. Entsprechend musste diese bisher nicht speziell genannt werden. Da neu die Kategorie