Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Die faktische Wahl von Richterinnen und Richtern durch die Bundesversammlung direkt in eine Abteilung tangiert die Selbstorganisationskompetenz des Gerichts.39 Dies ist vorliegend allerdings gerechtfertigt, da der Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern in fachfremden Gebieten keinen Sinn ergibt und auch nicht im Sinne des Gerichts sein kann.

Art. 21 Besetzung

Absatz 3 (neu): Wie eine angemessene Vertretung von Richterinnen und Richtern mit wirtschaftlicher Ausbildung im Spruchkörper aussieht, ist vom Einzelfall abhängig. Sowohl bei einer Dreier- als auch bei einer Fünferbesetzung bedeutet die Neuerung aber, dass in der Regel mindestens je ein Richter oder eine Richterin mit wirtschaftlichen bzw. juristischen Kenntnissen im Spruchkörper vertreten sein muss. Ein Spruchkörper ohne einen Richter bzw. eine Richterin mit wirtschaftlichen Kenntnissen kann gegebenenfalls in Fällen angemessen sein, in denen es vorwiegend um verfahrensrechtliche Fragen geht, beispielsweise bei Beschwerden zu Zwischenverfügungen. Die offene Formulierung soll zudem sicherstellen, dass der Verfahrensgang nicht blockiert wird, wenn aus irgendwelchen Gründen (Befangenheit, Zeitmangel) keine oder nur eingeschränkt Nebenamtliche zur Verfügung stehen. Ein ordentlicher Richter oder eine ordentliche Richterin soll die Kohärenz der Entscheide sicherstellen. Eine analoge Regelung existiert beim Bundespatentgericht.40

Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

Absatz 1: Die Ergänzung stellt klar, dass Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterinnen juristisch ausgebildet sein müssen. Nur so kann die Einhaltung der Verfahrensrechte der Parteien gewährleistet werden. Eine entsprechende Reglung existiert beim Bundespatentgericht. Analog zum Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundespatengericht können auch Nebenamtliche als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin eingesetzt werden.

Absatz 2bis: Um die mit den Fachrichterinnen und Fachrichter erhofften Ziele zu erreichen, ist ein möglichst früher Einbezug wünschenswert. Analog zur Regelung beim Bundespatentgericht wird der Beizug einer Fachrichterin bzw. eines Fachrichters durch den Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin deshalb explizit im Gesetz vorgesehen. Naheliegend ist ein Beizug insbesondere bei allfälligen Sachverhaltsabklärungen und dem Verfassen des Urteilentwurfs. Der/die beigezogene Fachrichter/in muss zum Spruchkörper gehören.

Art. 48a (neu): Evaluation

Die Einführung von nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine einschneidende organisatorische und verfahrensrechtliche Neuerung dar. Mit ihr verbunden ist die Erwartung, dass sich die Verfahren verkürzen und die Qualität der Entscheide weiter zunimmt. Sie ist aber begrenzt auf kartellrechtliche Verfahren, weshalb die Massnahme den Charakter eines Pilotversuchs hat. Im Hinblick auf eine allfällige Ausweitung von nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern am Bundesverwaltungsgericht auf andere Verfahrensarten ist eine zeitnahe Evaluation angebracht. Gestützt auf die Evaluationsergebnisse kann der Bundesrat gegebenenfalls über weitergehende Reformschritte entscheiden.

5 Auswirkungen

Mit der vorgeschlagenen Reform der Wettbewerbsbehörden sind keine materiell-rechtlichen Anpassungen vorgesehen. Abgesehen von den beabsichtigten Auswirkungen (vgl. Kap. 1.1) sind deshalb kaum andere Auswirkungen zu erwarten. Zu den beabsichtigten Auswirkungen gehört eine verbesserte Kartellrechtsdurchsetzung durch eine effektivere Trennung zwischen

39 Vgl. Schlussbericht Expertenkommission, S. 110.

40 BBl 2008 480. 22/23