Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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ersten Beschwerdeinstanz. Eigentliche Fachgerichte existieren in Grossbritannien und Schweden. Sowohl das Competition Appeal Tribunal (CAT) in Grossbritannien als auch das zuständige Patent- und Markengericht (PMD) in Schweden entscheiden in Besetzungen, in denen neben Juristinnen bzw. Juristen auch Ökonominnen bzw. Ökonomen vertreten sind. In Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden und auf EU-Ebene existieren keine eigentlichen Fachgerichte. Kartellrechtsfälle werden aber teilweise in eigenen Kammern behandelt, so dass eine gewisse Spezialisierung besteht.

Ein Vergleich mit anderen Rechtsbereichen innerhalb der Schweiz zeigt, dass die Aus-

gestaltung der WEKO grundsätzlich gut ins schweizerische Rechtssystem passt.14 So

existieren zahlreiche Behördenkommissionen mit Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaftsaufsicht. Mehrere dieser Behördenkommissionen können pekuniäre Verwaltungssanktionen aussprechen, so die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), die Kommunikationskommission (ComCom), die Postkommission (PostCom) und die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom). Die Höhe der möglichen Sanktionen ist jedoch deutlich tiefer als bei der WEKO. Die genannten Kommissionen bestehen jeweils aus 5–7 Mitgliedern und verfügen über ein Fachsekretariat, welches die Geschäfte vorbereitet. Eine strikte Trennung zum Sekretariat existiert bei keiner Behördenkommission. Neben Behördenkommissionen existieren unterschiedliche öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit Wirtschaftsaufsichtsfunktionen betraut sind. Diese operieren nach dem einstufigen Verwaltungsbehördenmodell und können keine pekuniären Sanktionen aussprechen. Schliesslich nehmen auch zahlreiche Bundesämter Aufgaben der Wirtschaftsaufsicht wahr und können teilweise pekuniäre Verwaltungssanktionen aussprechen. Eine Trennung von Untersuchung und Entscheid ist jeweils nicht vorgesehen.15

Bei den eidgenössischen Gerichten existiert mit dem Bundespatentgericht lediglich ein eigentliches Fachgericht für den Bereich Patentrecht. An diesem Gericht sind vorwiegend

nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter, häufig ohne juristische Ausbildung, beschäftigt. In der Vernehmlassungsvorlage zur neusten Teilrevision des Patentgesetzes war vorgesehen, beim BVGer Fachrichterinnen und Fachrichter für den Bereich Patentrecht einzuführen. In der Botschaft war die Einführung von Fachrichterinnen und Fachrichtern nicht mehr vorgesehen, weil die Überprüfung von patentrechtlichen Prüfungs- und Einspruchsentscheiden nicht mehr vom BVGer vorgenommen werden sollte.16 Beim Bundesgericht und Bundesstrafgericht sind nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig, nicht aber als eigentliche Fachrichterinnen und Fachrichter. Allerdings sind auch am Bundesgericht nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig, die aufgrund ihres Spezialwissens in einzelnen Fachbereichen gewählt wurden.17

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Wirksamere Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid

Verkleinerung und fachliche Fokussierung der Kommission

Die Kommission soll verkleinert und fachlich fokussiert werden. Erstens soll sie anstatt

aus 11–15 Mitgliedern nur noch aus 5–7 Mitgliedern bestehen. Zweitens soll auf den Einsitz von Verbandsvertretungen verzichtet werden. Die Verbände sollen keine Kommissionsmitglieder mehr vorschlagen können. Mitglieder von Verbänden werden damit aber nicht aus der Kommission ausgeschlossen. Der Fokus soll aber strikt auf die Anforderungsprofile gelegt werden. Dies stärkt die fachliche Fokussierung. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich auch aus der

14 Vgl. Schlussbericht der Expertenkommission, Kap. 14.

15 Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018 (BBl 2022 776).

16 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes (BBl 2023 7).

17 Schlussbericht der Expertenkommission, S. 82. 9/23