Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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Beurteilung jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung zu erfolgen. Gestützt auf die Rückmeldung der Parteien wird das Sekretariat sodann die Beweislage würdigen, gegebenenfalls zusätzliche Beweise erheben und einen Antrag verfassen, welchen es den Parteien (wie bereits heute) zur umfassenden Stellungnahme unterbreitet (Art. 30 Abs. 2 KG).
Damit findet eine Annäherung an das Anklageprinzip statt.20 Erstens erhalten die beschuldigten Unternehmen damit früher als bisher eine Einschätzung des Sekretariats über den entscheidrelevanten Sachverhalt. Dies erlaubt ihnen, ihre Verteidigung darauf auszurichten. Zweitens erhalten die beschuldigten Unternehmen die Möglichkeit, umfassend zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, bevor der Antragsentwurf des Sekretariats vorliegt. Das Sekretariat muss die Stellungnahme damit entsprechend auch vor der Formulierung seines Antrags an die Kommission berücksichtigen. Dies kann das Verfahren leicht verzögern, die Mitwirkungsrechte der Untersuchungsadressaten werden aber gestärkt. Die Frist von einem Jahr für die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt das Sekretariat zudem, die wesentlichen Ermittlungen innerhalb von einem Jahr abzuschliessen. Ausnahmsweise kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängert werden. Diese Verlängerung wird nicht von der WEKO gewährt, da dies dem Ziel einer konsequenteren Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid zuwiderlaufen würde. Stattdessen begründet das Sekretariat die Verlängerung zuhanden der Parteien. Die Frist verlängert sich auch entsprechend im Falle von Parteien oder Dritten veranlassten Verfahrensverlängerungen.
Datenraumverfahren
Das Sekretariat soll den Parteien einfacher im Rahmen eines Datenraumverfahrens Ein-
sicht in Daten mit Geschäftsgeheimnissen und Selbstanzeigen gewähren können. Heute
ist dies nur mit der Zustimmung der Parteien möglich. Neu soll das Sekretariat bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beauftragten Dritten in einem geschützten Verfahren (sog. Datenraumverfahren) Zugang zu Daten mit Geschäftsgeheimnissen geben – auch ohne die Einwilligung der betroffenen Unternehmen. Dies kann insbesondere angezeigt sein, wenn eine Geschäftsgeheimnisbereinigung nicht möglich ist, oder wenn diese das Verfahren zu stark verzögern würde.
• Nicht möglich ist eine Geschäftsgeheimnisbereinigung oft bei Rohdaten. Das Sekretariat erhebt im Rahmen von Untersuchungen und Zusammenschlussprüfungen Daten (z. B. über Preise), welche Geschäftsgeheimnisse enthalten oder als Ganzes geschäftsgeheim sind. Beschuldigte Unternehmen können ein Interesse an einer Einsicht in diese geschäftsgeheimen Rohdaten haben, um eigene Auswertungen vorzunehmen und damit ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
• Auch bei beschlagnahmten Dokumenten oder umfangreichen Kommunikationen (z. B. Chats) können beschuldigte Unternehmen ein legitimes Interesse an einer Einsicht haben, um ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Hier verunmöglicht die Geschäftsgeheimnisbereinigung oft den Anspruch des beschuldigten Unternehmens, selbst zu überprüfen, dass auch die in den Beweismitteln vorhandenen entlastenden Elemente berücksichtigt wurden. Der Konflikt zwischen Geheimhaltungsinteressen und Verteidigungsrechten kann das Verfahren im Einzelfall über Jahre blockieren.
Das Datenraumverfahren bildet eine sachgerechte gesetzgeberische Lösung für den Interessenskonflikt zwischen den Verteidigungsrechten eines beschuldigten Unternehmens und den Geheimhaltungsinteressen Dritter und dient gleichzeitig der Verfahrensbeschleunigung.
20 Schlussbericht Expertenkommission, S. 72. 12/23