Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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Kap. 2). Schliesslich gilt das Gerichtsmodell international als Auslaufmodell. In Europa kennen lediglich noch Österreich und Malta ein solches System (vgl. Kap. 2). Der Bundesrat schlug dieses Modell 2012 vor (vgl. Kap. 1.1).
Wettbewerbsgericht als Beschwerdeinstanz: Für verwaltungsrechtliche KG-Fälle wird ein besonderes Wettbewerbsgericht (analog zum Bundespatentgericht) geschaffen, welches als erste Beschwerdeinstanz anstelle des BVGers entscheidet. Denkbar wäre, dass dieses auch für zivilrechtliche KG-Fälle als erste Entscheidinstanz zuständig wäre. Diese Option böte die Möglichkeit einer stärkeren Spezialisierung, indem alle Gerichtsfälle mit starkem Wettbewerbsbezug konzentriert würden. Dies könnte insbesondere der Verfahrenseffizienz zuträglich sein und böte die Möglichkeit, ein attraktives Umfeld für Fachrichterinnen und Fachrichter zu schaffen. Die WEKO in ihrer heutigen Form könnte dabei beibehalten werden. Allerdings fällt die Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Ausnahmen wie das Bundespatentgericht sind aber möglich). Ein spezialisiertes Gericht stünde sodann der Zentralisierung der Gerichte im Zuge der Justizreform auf Gesetzesebene entgegen und ist für eine Stärkung des Beschwerdeverfahrens nicht notwendig.
1.2.2 Prüfung Einführung eines/einer Verfahrensbeauftragten
Geprüft wurde die Einführung von Verfahrensbeauftragten. Dies wären unabhängige
Sachverständige, die vom Bundesrat eingesetzt und administrativ dem WBF angegliedert werden. Die Verfahrensbeauftragten könnten insbesondere zwei Aufgaben wahrnehmen.
1. Der/die zuständige Verfahrensbeauftragte könnte auf Antrag der Parteien verbindlich über ausgewählte Verfahrensfragen entscheiden. Die beschuldigten Unternehmen könnten sich bei Verfahrensfragen an die/den zuständige/n Verfahrensbeauftragte/n wenden, wenn sie mit dem Entscheid des Sekretariats nicht einverstanden sind. Der/die Verfahrensbeauftragte müsste dann in einem zügigen Verfahren verbindlich über die Verfahrensfrage entscheiden. Ein zügiges Verfahren ohne wesentliche Doppelspurigkeit wäre aber nur bei Fragen möglich, für die keine vertieften Fallkenntnisse nötig sind. Die Fragestellungen, die verbindlich durch den/die Verfahrensbeauftragte/n entschieden werden dürften, müssten deshalb klar und abschliessend festgelegt werden. Zu denken wäre hier insbesondere an Anträge bzgl. Fristverlängerung zur Beantwortung von Auskunftsersuchen, Anträge auf Offenlegung oder Nichtoffenlegung bestimmter Akten oder Anträge auf Geschäftsgeheimnisbereinigung von Informationen in den Akten. Mit einem solchen Verfahren wären drei Erwartungen verbunden: Erstens, weniger Beschwerden vor dem BVGer; zweitens, Entlastung der Kommission bei Verfahrensfragen; drittens, Verbesserung der Akzeptanz von kartellrechtlichen Verfahren.
2. Der/die Verfahrensbeauftragte könnte an der Entscheidberatung der Kommission teilnehmen und die Parteien über die Rolle der Sekretariatsmitarbeitenden informieren. Damit würden sie Transparenz über die Rolle der Sekretariatsmitarbeitenden bei den Entscheidberatungen der Kommission schaffen.
Der praktische Nutzen von Verfahrensbeauftragten dürfte jedoch beschränkt sein und
es gingen gewichtige Nachteile mit deren Einführung einher. Der Bundesrat schlägt deshalb keine Einführung vor. Die Fragen, die durch die Verfahrensbeauftragten entschieden werden könnten, sind in der Praxis von eher untergeordneter Bedeutung. Es besteht deshalb das Risiko, dass sie keinen Effekt auf die Beschwerdehäufigkeit beim BVGer und kaum einen Effekt auf die Akzeptanz von KG-Verfahren hätten. Zudem müsste die WEKO auch nach dem Entscheid der Verfahrensbeauftragten alle entscheidrelevanten Verfahrensfragen berücksichtigen, um ihre volle Kognition auszuschöpfen. Eine Entlastung der WEKO wäre deshalb höchstens sehr beschränkt möglich. Gleichzeitig würde mit den Verfahrensbeauftragten aber eine neue Instanz geschaffen, die zu längeren Verfahren führen würde und gewissermassen ein Fremdkörper im Rechtssystem der Schweiz wäre. Verglichen mit diesen Nachteilen sind die erwarteten Vorteile von Verfahrensbeauftragten zu klein.