Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten
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der Aufwand der anderen Richterinnen und Richter reduziert werden, sich in die fachtechnischen Fragen eines Falles einzuarbeiten.23 Zudem werden Fachrichter und Fachrichterinnen ausschliesslich oder mindestens prioritär in ihrem Fachgebiet eingesetzt. Damit besteht eine tiefere Ressourcenkonkurrenz zu anderen Bereichen. Für kartellrechtliche Fälle dürften somit tendenziell mehr Ressourcen zur Verfügung stehen. Insbesondere Nebenamtliche schaffen zudem die Möglichkeit, bei Schwankungen hinsichtlich der Auslastung des Gerichts flexibel reagieren zu können.24 Auch wenn Nebenamtliche kaum dazu geeignet sind, eine systematische Überlastung der Gerichte zu reduzieren, dürfte mit ihnen trotzdem eine Beschleunigung der Verfahren einhergehen. Eine weitere Beschleunigung, auch auf Stufe BGer, könnte mit einem stärkeren Fokus auf die entscheidrelevanten Aspekte einhergehen. Teilweise wird moniert, das BVGer mache teilweise lange Ausführungen, welche für den konkreten Fall nicht relevant seien.25 Fachrichter und Fachrichterinnen könnten eine stärkere Fokussierung fördern, weil sie besser in der Lage sind abzuschätzen, welche Aspekte eines Falles relevant für den Entscheid sind und welche nicht. Zu beachten ist aber, dass Nebenamtliche auch Zeit benötigen, um sich mit der Praxis des Gerichts vertraut zu machen. Zudem kann ein regelmässiger Einsatz an deren zeitlicher Verfügbarkeit scheitern.
• Qualität Akzeptanz: Mit Fachrichterinnen und Fachrichtern lassen sich fachliche Erwägungen der Vorinstanz durch das Gericht besser überprüfen.26 Ihr Einsatz kann die Unabhängigkeit des BVGer gegenüber der WEKO insbesondere auch in der ökonomischen Beurteilung eines Sachverhaltes stärken. Fachrichter und Fachrichterinnen können auch die Nachvollziehbarkeit in den Entscheidbegründungen verbessern. Insbesondere dürfte es z. B. einem Ökonomen oder einer Ökonomin leichter fallen darzulegen, warum ein bestimmtes Verhalten volkswirtschaftlich schädlich ist oder nicht. Dies kann die Akzeptanz der Urteile erhöhen.
Lockerung des Konzentrationsgrundsatzes bei der Beschwerde ans BVGer
Gegen Verfügungen der WEKO kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem
BVGer eingelegt werden. Gemäss Artikel 53 VwVG kann eine Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt werden, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert. Artikel 53 VwVG ist eine Ausnahmebestimmung und wird vom BVGer restriktiv angewandt. So kommt beispielsweise eine Nachfrist kaum in Frage, wenn die Rechtsvertretung mit dem Fall bestens vertraut ist und sich nicht erst in das Verfahren einarbeiten muss.27 Verfügungen der WEKO sind jedoch regelmässig sehr umfangreich (teilweise weit über 200 Seiten) und die Sachverhalte komplex. Wenn die WEKO in einem komplexen Fall nach mehreren Jahren Untersuchung entscheidet und die Verfügung entsprechend umfangreich ist, kann eine 30-tägige Beschwerdefrist als unverhältnismässig kurz erscheinen. Damit geht die regelmässig vorgebrachte Kritik einher, dass die beschwerdeführenden Unternehmen von vornherein in einer schwächeren Position seien.28
Wenn die Verfügung der WEKO sehr umfangreich ist, soll neu eine Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt werden. Diese Nachfrist soll analog zu Artikel 53 VwVG auf Ersuchen hin gewährt werden. Anders als bei Artikel 53 VwVG soll es sich dabei aber nicht um eine Ausnahmebestimmung handeln. Dies kann die Verfahrensdauer vor dem BVGer zwar verlängern. Dies ist aber vertretbar. Zum einen ist die gewährte angemessene Nachfrist im Verhältnis zur Dauer des gesamten Verfahrens marginal. Zum anderen wird
23 A. Rüefli: Fachrichterbeteiligung im Lichte der Justiz- und Verfahrensgarantien, Bern, 2018 (nachfolgend Rüefli), Rz. 269 ff.
24 Vgl. Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentgerichtsgesetz, BBl 2008 455 hier 463.
25 Vgl. Schlussbericht Expertenkommission, S.83.
26 Rüefli Rz. 250 ff.
27 Vgl. BVGer A-1604/2006
28 Vgl. hierzu die Ausführungen zu den Anhörungen der Expertenkommission im Schlussbericht Expertenkommission, S. 38. 14/23