Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

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Zur Zusammensetzung der Kommission: Die Regelung, wonach die Kommission neu ausschliesslich aus unabhängigen Sachverständigen bestehen soll, bedeutet nicht, dass Mitglieder eines Wirtschaftsverbandes oder einer Konsumentenschutzorganisation nicht mehr in die WEKO gewählt werden dürfen. Es bedeutet lediglich, dass Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisation nicht mehr wie heute dem Bundesrat Kandidaten und Kandidatinnen vorschlagen dürfen – und damit eine de facto garantierte Vertretung in der Kommission haben. Gesetzlich besteht bereits heute kein Anspruch auf einen solchen Einsitz. Faktisch wählt der Bundesrat die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten der Verbände aber stets. Der Ausschluss von Verbandsvertreterinnen und -vertretern ist einerseits eine notwendige Konsequenz aus der Verkleinerung der Kommission bei gleichzeitiger Wahrung deren Unabhängigkeit. Andererseits erlaubt er es aber auch, bei der Wahl der Kommissionsmitglieder konsequent auf die Anforderungsprofile abzustellen. Die Anforderungsprofile sollen dabei heterogen sein. Eine Akademisierung der Kommission wird nicht angestrebt. Neben Professorinnen und Professoren mit wettbewerbsrechtlichen bzw. industrieökonomischen Kenntnissen kommen auch kantonale Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte sowie weitere Personen aus der Privatwirtschaft mit sachdienlichen Fachkenntnissen in Frage.

Die Pensen der Kommissionsmitglieder sind im KG nicht geregelt. Sie liegen heute zwischen 50 % (Präsidentin) und 25 % (Mitglieder). Um eine weitere Stärkung gegenüber ihrem Sekretariat zu erreichen, wäre eine Erhöhung der Pensen aber wünschenswert. Die Kommission bleibt jedoch eine Milizbehörde. Eine Erhöhung der Pensen kann deshalb schwierig sein und darf geeignete Kandidatinnen und Kandidaten nicht von einer Bewerbung abhalten. Wie heute werden die Pensen deshalb im Einzelfall vom Bundesrat festgelegt.

Im Vorentwurf des neuen Beihilfeüberwachungsgesetzes (vgl. Kap. 3.2) ist auch eine separate Beihilfekammer vorgesehen. Hierfür werden zwei weitere Personen Mitglieder der Wettbewerbskommission, die jedoch mit der Ausnahme der Sitzungen der Beihilfekammer nicht an den restlichen Sitzungen der Wettbewerbskommission teilnehmen. Falls das Beihilfeüberwachungsgesetz so nicht angenommen werden sollte, müsste dieser Artikel entsprechend angepasst werden.

Art. 23 Aufgaben des Sekretariats

Absatz 1: Bisher kann das Sekretariat verfahrensleitende Verfügungen nur zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums der Kommission erlassen. Neu entfällt die Mitwirkung von Kommissionsmitgliedern beim Erlass von verfahrensleitenden Verfügungen. Analoge Anpassungen sind in den Artikeln 27 und 42 KG vorgesehen. All diese Anpassungen führen zu einer konsequenteren Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid. Ziel ist es, eine Vorbefassung von Kommissionsmitgliedern zu verhindern und damit die Unvoreingenommenheit der Kommission in der Entscheidphase zu stärken (vgl. Kap. 3.1.1). Zudem ist die Mitwirkung von milizamtlich tätigen Kommissionsmitgliedern, die im Ermittlungsstadium einer Untersuchung keine Fall- und Aktenkenntnisse haben, nicht sachgerecht und eine unnötige bürokratische Hürde.

Verfahrensleitende Verfügungen sind Zwischenverfügungen, welche insbesondere strittige Verfahrensfragen klären, beispielweise betreffend die Einvernahme von Parteivertretern und Zeugen, das Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten, den Umfang der Akteneinsicht, die Verfahrenstrennung oder Fristen. Ob Publikationsverfügungen ebenfalls gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 KG erlassen werden können, ist umstritten.33 Nicht vom Sekretariat erlassen werden vorsorgliche Massnahmen. Aufgrund ihrer Tragweite und der Präjudizierung des Endentscheids werden sie von der WEKO selbst erlassen. Sie sollen entsprechend auch künftig von der Kommission erlassen werden. Das gilt auch für strittige Fälle von Ausstand (vgl. Art. 10 VwVG). Bestimmte Zwischenverfügungen können gemäss Artikel 45 und 46 VwVG selbständig vor dem BVGer angefochten werden. Dies betrifft insbesondere Zwischenverfügungen, die ei-

33 Vgl. D. Bruch und S. Meier im DIKE-Kommentar zu Art. 23, 2018, Rz. 71. 16/23