Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

administrativen Aufwand zur Folge und verlängert die Verfahren. Verfahrensleitende Verfügungen klären insbesondere strittige Verfahrensfragen. Zu nennen sind zum Beispiel Vorladungen zu Einvernahmen, die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen sowie Entscheide über den Geschäftsgeheimnischarakter von Dokumenten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht von milizamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern ist in solchen Angelegenheiten nicht sachgerecht und ineffizient.

Grundsatz zur Rolle des Sekretariats in der Entscheidberatung

Eingeführt wird ein Grundsatz, wonach das Sekretariat in der Entscheidberatung der WEKO lediglich Fragen der Kommissionsmitglieder beantworten, nicht aber vor der

WEKO bei Abwesenheit der Parteien plädieren darf. In der Entscheidberatung der Kommission nehmen zuständige Mitarbeitende des Sekretariats in ihrer Funktion als «Gerichtsschreiber» teil, nicht aber Vertreterinnen bzw. Vertreter der beschuldigten Unternehmen. Auch wenn Mitarbeitende des Sekretariats nicht direkt am Entscheid beteiligt sind, schwächt dies die Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid. Das Sekretariat ist gewissermassen nämlich «Ankläger» und «Gerichtsschreiber» in einem. Die Präsenz von Sekretariatsmitarbeitenden in der Entscheidberatung der Kommission ist rechtsstaatlich zwar unproblematisch und im Hinblick auf die Schlussredaktion der WEKO-Verfügungen sachgerecht, kann von den Unternehmen bzw. deren Vertretung aber als störend empfunden werden. Eine vollständige Trennung zwischen Sekretariat und Kommission (zweistufiges Verwaltungsbehördenmodell mit strikter Trennung) wurde deshalb geprüft, aber insbesondere aufgrund der damit einhergehenden Effizienzeinbussen verworfen (vgl. Kap. 1.2.1). Stattdessen wird die Rolle des Sekretariats in der Entscheidberatung der Kommission gesetzlich festgelegt.

Mit dieser Massnahme wird die Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid weiter

gestärkt. Sie stellt sicher, dass die Rolle des Sekretariats während der Entscheidphase auf das Notwendige (Beantwortung von Fragen und Redaktion des Entscheids) beschränkt ist. Gleichzeitig wird die WEKO zu einer aktiven Rolle verpflichtet, weil sie dem (in der Regel deutlich besser informierten) Sekretariat konkrete Fragen stellen muss, wenn sie auf dessen Fallwissen zurückgreifen will. Die Schlussredaktion des Entscheids kann weiterhin durch ein Präsidiumsmitglied mit dem Sekretariat erfolgen.

3.1.2 Stärkung der Parteirechte während der Untersuchung

Mitteilung des vorläufigen Beweisergebnisses

Das Sekretariat soll verpflichtet werden, den Untersuchungsadressaten das vorläufige Beweisergebnis nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen und spätestens ein

Jahr nach Eröffnung der Untersuchung mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung werden die Parteien über den vorläufig erstellten Sachverhalt, die erhobenen Vorwürfe und entsprechenden Rechtsfolgen informiert. In der bisherigen Praxis erfolgt eine solche Mitteilung bereits in Fällen, in denen eine einvernehmliche Regelung angestrebt wird. In den übrigen Fällen verzichtet das Sekretariat häufig auf eine solche explizite Mitteilung. Vielmehr konfrontiert es die Parteien in der Regel an Einvernahmen mündlich mit den Vorwürfen und räumt ihnen in diesem Rahmen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Zudem stellt es in jedem Fall den Parteien den Antrag an die WEKO vorab zur schriftlichen Stellungnahme zu, wie es Art. 30 Abs. 2 KG vorschreibt. Kritisiert wird daran, dass sich die Parteien in Fällen ohne einvernehmliche Regelung erst zu spät umfassend zu den Vorwürfen äussern könnten und ihre schriftliche Stellungnahme so faktisch kaum mehr Einfluss auf den Antrag des Sekretariats an die Kommission habe. Weil der Antrag in der Praxis häufig als Verfügungsentwurf ausgestaltet ist, kann bei den Untersuchungsadressaten zudem der Eindruck entstehen, dass sie sich lediglich zu vollendeten Tatsachen äussern können. Neu soll eine solche Mitteilung in jedem Fall erfolgen: Die Parteien können sich aufgrund der Mitteilung zum Sachverhalt äussern, ergänzende Beweismassnahmen beantragen und sie werden über die vorläufige Beurteilung durch das Sekretariat sowie die möglichen Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt. Aufgrund der Unschuldsvermutung hat die