Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

1.3 Umsetzung Motion 22.4404 Rechsteiner Thomas

Mit der Vernehmlassungsvorlage soll auch die Motion 22.4404 Rechsteiner Thomas «Verfahren beschleunigen. Rechtssicherheit erhöhen» umgesetzt werden. Diese wurde

am 14. Dezember 2022 eingereicht und am 17. März 2025 an den Bundesrat überwiesen. Sie beauftragt den Bundessrat, das KG so anzupassen, dass ein Jahr nach Beginn der Untersuchung die Entscheidphase der WEKO beginnen muss. Eine Verlängerung um maximal ein Jahr soll auf Antrag des Sekretariats von der WEKO gewährt werden können. Der Bundesrat möchte das Anliegen der Motion mit einer gesetzlichen Verpflichtung an das Sekretariat umsetzen, den Parteien das vorläufige Beweisergebnis innerhalb von einem Jahr nach Eröffnung der Untersuchung mitzuteilen. Sprich, innerhalb von einem Jahr soll das Sekretariat die wesentlichen Ermittlungen abschliessen müssen und den Parteien das vorläufige Beweisergebnis mitteilen. Wenn besondere Gründe vorliegen, dass die wesentlichen Ermittlungen nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können, soll das Sekretariat die Frist mit einer Begründung an die Parteien um höchstens ein Jahr verlängern können. Eine Umsetzung mit einer Frist bis zum Antrag an die WEKO (wie von der Motion gefordert) wird aus mehreren Gründen verworfen:

1. Viele Verfahren könnten nicht mehr durchgeführt werden, weil es völlig ausgeschlossen ist, dass das Sekretariat die Untersuchungen so massiv beschleunigen kann. Die WEKO könnte vermutlich nur noch die einfachsten Fälle untersuchen. Dies würde zu einer einseitigen Anwendung des Kartellrechts führen. Untersuchungen betreffend Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beispielsweise wären kaum mehr zu erwarten. Auch Fälle mit einem internationalen Bezug wären kaum mehr möglich.

2. Die Unternehmen bekämen einen Anreiz, die Verfahren zu verzögern, beispielsweise durch unkooperatives Verhalten oder das Einbringen von unnötigen Verfahrensanträgen. Dies würde die Verfahren weniger effizient machen.

3. Der Abschluss von einvernehmlichen Regelungen wäre erschwert. Die Aushandlung einer solchen Regelung benötigt Zeit. Diese Zeit hätten die Parteien und das Sekretariat nicht mehr.

Eine solche Frist würde die Durchsetzung des KG somit insgesamt massiv schwächen, den Fokus auf kleine Fälle (und Unternehmen) lenken und insbesondere Einzelfallbetrachtungen erschweren. Gerade letztere sollen gemäss den hängigen parlamentarischen Beratungen zur KG-Teilrevision zukünftig mehr Gewicht erlangen.12

Auch die hier vorgeschlagene Umsetzung der Motion ist problematisch. In vielen Fällen gerade mit vielen Parteien, Hausdurchsuchungen, mehreren Runden von Zeugeneinvernahmen, bei Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden etc. ist es illusorisch, dass die Wettbewerbsbehörden selbst nach zwei Jahren ein aussagekräftiges Beweisergebnis vorlegen können.

1.4 Umsetzung Motion 23.3224 Wicki (Français)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Forderungen der Mo. 23.3224 Wicki (Français) «Institutionelle Reform der Wettbewerbskommission» adressiert. Die Motion wurde am 16. März 2023 eigereicht und am 4. Juni 2025 an den Bundesrat überwiesen. Die Motion fordert eine Überprüfung der Struktur der WEKO, ihrer Vorrechte und ihrer Mittel. Zudem sei eine funktionale Trennung ihrer Rollen als Anklägerin und als Richterin sicherzustellen. Mit dem Schlussbericht der Expertenkommission liegt eine unabhängige und ausführliche Prüfung der institutionellen Ausgestaltung der WEKO vor. Das Anliegen der funktionalen Trennung wird mit den Vorschlägen zur wirksameren Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid unmittelbar adressiert (vgl. Kap. 3.1.1).

12 Siehe etwa die durch die WAK-N beschlossenen Art. 5 Abs. 1bis und Art. 7 Abs. 3 E-KG. Das Parlament führt das Revisionsvorhaben unter der Nummer 23.047. 7/23