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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

1. Weltraumaktivitäten (Art. 3 Bst. c) langfristig nachhaltig sind und Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum vermieden werden,

2. der langfristige Zugang zum Weltraum für künftige Generationen und dessen friedliche Nutzung gewährleistet bleiben;

d. für die privaten Unternehmen der Raumfahrt international wettbewerbsfähige

Rahmenbedingungen schaffen, damit sich private Raumfahrtaktivitäten bestmöglich entwickeln können.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Raumfahrtaktivität: der Start, die Positionierung, der Betrieb, die Steuerung

und die Kontrolle eines Weltraumgegenstandes, bis der Gegenstand entweder auf die Erde zurückgekehrt oder bis er in der Atmosphäre restlos verglüht ist oder bis die nach einem teilweisen Verglühen verbleibenden Fragmente auf die Erde zurückgekehrt sind;

b. Weltraumgegenstand:

1. Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll und in eine Erdumlaufbahn, in eine Umlaufbahn um andere Himmelskörper oder in eine Flugbahn für das Erreichen von Zielen im ferneren Weltraum gelangt oder gelangen soll oder der sich auf einem Himmelskörper befindet, einschliesslich seiner Bestandteile und allfälliger Fragmente infolge einer Zerstörung,

2. das Trägerfahrzeug, mit dem ein Satellit oder ein anderer Gegenstand von der Erde oder vom Luftraum aus in den Weltraum befördert wird;

c. Weltraumaktivität: Nutzung eines Weltraumgegenstandes für bestimmte

Zwecke wie Forschung, Erdbeobachtung oder das Erbringen von Fernmeldediensten;

d. Unternehmen: ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft, eine Personenge-

meinschaft oder eine öffentlich-rechtliche Organisation, die sich mit Raumfahrtaktivitäten beschäftigt;

e. Betreiberin: ein Unternehmen, das aufgrund einer Bewilligung nach diesem

Gesetz Raumfahrtaktivitäten durchführt, indem es:

1. ein Trägerfahrzeug startet und es bis zur Trennung von den beförderten Weltraumgegenständen und bis zur allfälligen Rückkehr auf die Erde steuert und kontrolliert,

2. einen Weltraumgegenstand nach der Trennung vom Trägerfahrzeug unabhängig und unter eigener Verantwortung steuert und kontrolliert oder die Steuerung und Kontrolle unter eigener operativer Leitung und Verantwortung durch ein beigezogenes Drittunternehmen durchführen lässt; bewegt sich ein Satellit oder anderer Weltraumgegenstand ohne Steuerung und Kontrolle im Weltraum oder befindet sich der Gegenstand auf einem Himmelskörper, so gilt jenes Unternehmen als Betreiberin, welche