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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Betreiberin
Art. 12 Sorgfaltspflichten
1Die Betreiberin muss die bewilligten Raumfahrtaktivitäten mit der gebotenen Sorgfalt durchführen und bis zu deren planmässigen Beendigung aufrechterhalten oder dafür sorgen, dass ein Drittunternehmen die bewilligten Aktivitäten übernimmt und bis zur planmässigen Beendigung aufrechterhält.
2Insbesondere muss sie jederzeit alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Raumfahrtaktivitäten zu gewährleisten und Umweltbelastungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen so weit als möglich zu begrenzen.
3Kann eine Raumfahrtaktivität nicht planmässig beendigt werden, so muss die Betreiberin alle zumutbaren Massnahmen treffen, um den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen, in der Atmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände zu bringen.
Art. 13 Zugelassene Nutzung
1Die Betreiberin darf den Weltraumgegenstand für die in der Bewilligung zugelassenen Zwecke selber nutzen oder die Nutzung einem Drittunternehmen überlassen.
2Dabei müssen die für die Nutzung anwendbaren Vorschriften des nationalen und des internationalen Rechts eingehalten werden.
3Will die Betreiberin die zugelassene Nutzung ändern, so muss sie eine Anpassung der Bewilligung beantragen.
4Die Aufsichtsbehörde passt die Bewilligung an, wenn die neu vorgesehene Nutzung den anwendbaren Vorschriften des nationalen und des internationalen Rechts entspricht.
Art. 14 Beizug von Drittunternehmen
1Die Betreiberin darf für die Durchführung der Raumfahrtaktivitäten nur Drittunternehmen beiziehen, welche:
a. über die erforderliche Ausrüstung sowie fachkundiges und vertrauenswürdiges Fachpersonal verfügen;
b. die übertragenen Aufgaben tatsächlich selber erfüllen;
c. ihr vertraglich zusichern, dass sie die übertragenen Aufgaben bewilligungskonform und unter Beachtung der Sorgfaltspflichten (Art. 12) wahrnehmen.
2Stellt sie fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, muss sie die Zusammenarbeit unverzüglich beenden.
Art. 15 Meldepflichten
1Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde melden: