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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 (RVOG) verursacht werden, haftet der Bund ausschliesslich nach diesem Gesetz.
11. Abschnitt: Registrierung
Art. 39 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1Die Aufsichtsbehörde führt das Weltraumregister.
2Sie stellt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Antrag zur Erfüllung der Meldepflichten nach den Artikeln IV und V des Registrierungsübereinkommens.
Art. 40 Registereinträge
1In das Weltraumregister werden Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt hat. Ist die Schweiz einer von mehreren Startstaaten, so richtet sich die Registrierung des betreffenden Weltraumgegenstands nach der Übereinkunft, die unter den Startstaaten nach Artikel II Absatz 2 des Registrierungsübereinkommens getroffen wird.
2Die Registereinträge enthalten mindestens die Angaben nach Artikel IV Absatz 1 des Registrierungsübereinkommens.
3Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen. Er berücksichtigt dabei die einschlägigen Instrumente der UNO, unter anderem die Resolution 62/101 vom 17. Dezember 200715 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Registrierung von Weltraumgegenständen.
Art. 41 Änderung von Registereinträgen
1Verändern sich die Tatsachen, die einem Registereintrag zugrunde liegen, so wird der Eintrag angepasst oder gelöscht.
2Solche Änderungen sind dem EDA mitzuteilen; dieses notifiziert sie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Vereinten Nationen.
Art. 42 Einsichtnahme
Der Bundesrat legt fest, welche Einträge in das Register öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.
14 SR 172.010
15 A/RES/62/101.