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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten
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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 35 Rechtsschutz
1Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 33 Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen.
10. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten des Bundes
Art. 36 Raumfahrtaktivitäten ziviler Verwaltungseinheiten
1Will eine Verwaltungseinheit der zivilen zentralen Bundesverwaltung oder eine dezentrale Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes Raumfahrtaktivitäten durchführen, so benötigt sie die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
2Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 9 gelten sinngemäss, mit folgenden Ausnahmen:
a. Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 9 Abs. 1 Bst. j);
b. finanzielle Notfallplanung (Art. 9 Abs. 1 Bst. k).
3Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, so kann ihr Entscheid beim ihr übergeordneten Departement beanstandet werden. Bestätigt das Departement den Entscheid, so kann das Departement, dem die gesuchstellende Verwaltungseinheit zugeordnet ist, dem Bundesrat beantragen, über die Streitsache zu entscheiden.
4Für die Durchführung der Raumfahrtaktivitäten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt, mit Ausnahme der Sanktionen nach Artikel 46.
5Begeht eine zivile Verwaltungseinheit eine Rechtsverletzung, so kann die Aufsichtsbehörde beim ihr übergeordneten Departement beantragen, dass dieses die erforderlichen Weisungen erteilt.
Art. 37 Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten
1Der Bundesrat legt unter Vorbehalt von Artikel 38 fest, welche Vorschriften dieses Gesetzes aus Gründen der Sicherheit und zur Sicherung der langfristigen Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten sowie der Vermeidung von Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum auch für militärische Verwaltungseinheiten gelten (einschliesslich anderer Himmelskörper).
2Er kann für solche Aktivitäten besondere Vorschriften erlassen.
3Als militärische Verwaltungseinheit gilt auch der Nachrichtendienst des Bundes.
Art. 38 Haftung
Für Schäden, die durch Raumfahrtaktivitäten von Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung sowie der verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8