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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesuchstellerin betrauten Personen und ihres Personals;

b. die bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben und der Durchführung von Sanktionsverfahren anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Betreiberin betrauten Personen und ihres Personals.

3Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, anderen Bundesstellen oder ausländischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe (Art. 49) Daten einer Betreiberin von Raumfahrtaktivitäten oder eines beigezogenen Drittunternehmens bekannt zu geben, so hört sie die betroffene juristische Person bzw. Personengemeinschaft zuvor an.

15. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe

Art. 48 Internationale Zusammenarbeit

1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes abschliessen. Vorbehalten bleiben Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV18 sowie Verträge, die einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.

2Er kann insbesondere Vereinbarungen treffen über:

a. die sichere und völkerrechtskonforme Durchführung von Raumfahrtaktivitäten;

b. die Vermeidung von Umweltbelastungen durch Raumfahrtaktivitäten und die Vermeidung von Raumfahrtrückständen;

c. die Aufsicht über die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten und beigezogener Drittunternehmen einschliesslich des damit verbundenen Informationsaustauschs von Raumfahrtdaten und deren Bearbeitung;

d. die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse auf völkerrechtliche internationale Institutionen;

e. die Gewährung internationaler Amtshilfe zur Sanktionierung von Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten, die gegen das anwendbare internationale oder nationale Weltraumrecht verstossen;

f. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen.

Art. 49 Amtshilfe

1Die Aufsichtsbehörde unterstützt die für einzelne Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Dienststellen sowie die Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung

18 SR 101