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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 29 Aufsichtsbehörde

1Der Bundesrat bestimmt die Aufsichtsbehörde.

2Er kann für die Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten eine besondere Aufsichtsbehörde einsetzen.

Art. 30 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erfüllt sind, und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung.

b. Sie erteilt, soweit dies nach der Bewilligung erforderlich ist, die Zustimmung zum Beizug eines Drittunternehmens.

c. Sie prüft laufend, ob die bewilligten Raumfahrtaktivitäten gesetzmässig und bewilligungskonform ausgeübt werden; diese Aufsicht erstreckt sich auch auf beigezogene Drittunternehmen.

d. Sie prüft anhand der Rechenschaftsberichte und allfälliger Meldungen sowie angeforderter Auskünfte der Betreiberin, ob die Notfallplanung für den Fall ihrer drohenden Insolvenz aktiviert werden muss.

e. Sie vollzieht alle Anordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz beziehen.

Art. 31 Informationspflicht und Mitwirkungspflicht

1Die Betreiberin und allenfalls beigezogene Drittunternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle für die Ausübung der Aufsicht und die Führung des Weltraumregisters (Artikel 39) erforderlichen Informationen zu erteilen und entsprechende Dokumente herauszugeben. Soweit dies für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, müssen sie der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu ihren Liegenschaften und technischen Einrichtungen gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.

2Wird eine dieser Pflichten verletzt, so kann die Aufsichtsbehörde eine Sanktion nach Artikel 46 verhängen.

Art. 32 Beizug von Sachverständigen

1Soweit erforderlich zieht die Aufsichtsbehörde für die Ausübung ihrer Aufsicht unabhängige Sachverständige oder sachkundige Organisationen bei und erteilt ihnen genau umschriebene Prüfaufträge.

2Das Bundesgesetz vom 21. Juni 201911 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) ist auf die Erteilung solcher Aufträge nicht anwendbar.

11 SR 172.056.1