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Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 23 Seiten

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Raumfahrtgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20 Übertragung auf einen ausländischen Aufgabenträger

1Sollen bewilligte Aktivitäten auf ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Organisation übertragen werden, das oder die nicht der schweizerischen Hoheit untersteht, so muss zuvor mit dem betreffenden Staat, der die Hoheit über dieses Unternehmen ausübt, ein Staatsvertrag abgeschlossen werden.

2Die Aktivitäten können nur übertragen werden, wenn der betreffende Staat der Schweiz rechtsverbindlich zusichert, dass er für die ursprünglich von der Schweiz bewilligten Aktivitäten die Verantwortung übernimmt und der Schweiz allfällige Schadenersatzzahlungen vergütet, zu denen sie aufgrund des internationalen Rechts verpflichtet werden könnte.

3Mit dem Übergang der Aktivitäten auf das andere Unternehmen erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz.

6. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten, die von einer ausländischen Behörde bewilligt worden sind

Art. 21 Melde- und Nachweispflichten

Der Bundesrat legt fest, welche Tatsachen Unternehmen, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und ihren Sitz in der Schweiz haben, der Aufsichtsbehörde melden oder nachweisen müssen.

Art. 22 Übernahme von Aktivitäten mit ausländischer Bewilligung

1Will ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Raumfahrtaktivitäten von einer Betreiberin übernehmen, die von einem ausländischen Staat bewilligt worden sind, so muss es vorgängig eine Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen.

2Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde so weit als möglich:

a. die Nachweise über die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltanforderungen, welche die ursprüngliche Betreiberin gegenüber der ausländischen Behörde erbracht hat;

b. die Bedingungen und Auflagen, die in der ursprünglichen Bewilligung enthalten sind.

3Vorbehalten bleibt der allenfalls nach ausländischem Recht erforderliche Abschluss eines Staatsvertrags über die Übertragung der Raumfahrtaktivitäten.